Mein Bruder befindet sich aus gesundheitlichen Gründen seit dem 14. April 2016 in einem Seniorenpflegeheim. Er hat mit Schreiben vom 15. April 2016 seinen Mietvertrag gegenüber seiner Wohnungsgesellschaft zum 30. Juni 2016 gekündigt. Diese hat ihm jetzt mitgeteilt, dass die Kündigung entsprechend den vertraglichen Bestimmungen erst zum 31. Juli 2016 – also einen Monat später – wirksam ist. Laut Mietvertrag kann von den Mietern bis zum dritten Werktag eines Kalendermonats für den Ablauf des übernächsten Kalendermonats gekündigt werden. Ist die von der Wohnungsgesellschaft vertretene Meinung richtig?
Reiner Wild, Vorsitzender des Mietervereins Berlin: Die Berechnung der Wohnungsbaugesellschaft ist richtig. Für eine wirksame Kündigung der Wohnung zum 30. Juni 2016 hätte die Kündigung bis zum dritten Werktag im April beim Vermieter eingehen müssen. Für eine Kündigung zum 30.6.2016 war das Kündigungsschreiben vom 15. April 2016 zu spät. Die Kündigung hätte dann bis zum 4. April eingehen müssen. Da diese Bedingung nicht erfüllt wurde, hat sich die Frist also um einen Monat verschoben. Die Kündigung ist zum 31. Juli wirksam.
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