Ratgeber Miete

Darf der neue Eigentümer uns überhaupt so schnell kündigen?

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Wenn eine Wohnung verkauft wird, kann der neue Eigentümer Eigenbedarf anmelden. Doch muss er in Berlin bis zu zehn Jahre warten, bis er in seine Wohnung einziehen kann, erklärt Experte Reiner Wild.

Hans M., Schmargendorf: Meine Lebensgefährtin und ich sind seit 2010 Mieter einer Dreizimmerwohnung in Schmargendorf. Wir haben zwei kleine Kinder, die in die Kita im Nebenhaus gehen. Die Wohnungen in unserem Haus wurden Ende 2012 in Eigentum umgewandelt. Unsere Wohnung wurde 2013 verkauft. Eintragungsnachricht im Grundbuch 13.8.2013. Die neuen Eigentümer teilen uns mit, dass sie in absehbarer Zeit die Wohnung selbst nutzen möchten und weisen uns darauf hin, dass uns im Hinblick auf unser Mietverhältnis von weniger als fünf Jahren und drei Monaten wegen Eigenbedarf zum 30.6.2015 gekündigt werden kann. Sie haben uns eine Mietaufhebungsvereinbarung ohne Gegenleistung zum 31.12.2015 angeboten. Welche Kündigungsschutzfrist besteht hier? Gibt es eine Härtefallklausel?

Reiner Wild: Grundsätzlich gilt bei Umwandlung von Miet- in Eigentumswohnungen ein besonderer Kündigungsschutz, der nicht abhängig ist von der Wohndauer des in der Wohnung lebenden Mieters oder irgendwelchen Härten.

Seit September 2001 gilt eine bundesweite Kündigungssperrfrist bei Eigenbedarf oder Hinderung angemessener wirtschaftlicher Verwertung von drei Jahren ab der ersten Veräußerung nach Umwandlung. Maßgeblich ist der Zeitpunkt des Grundbucheintrags.

Diese Sperrfrist dürfen die Länder aber nach bundesgesetzlicher Ermächtigung auf bis zu zehn Jahre ausweiten. Berlin hat im August 2011 davon Gebrauch gemacht und für sechs Bezirke, darunter auch Charlottenburg-Wilmersdorf und Steglitz-Zehlendorf einen siebenjährigen Ausschluss dieser Kündigungsmöglichkeiten beschlossen.

Schutz auf ganz Berlin ausgeweitet

Am 13.8.2013 wurde vom Berliner Senat dann die Kündigungsmöglichkeit für zehn Jahre nach erstem Verkauf ausgeschlossen und der Schutz auf das gesamte Stadtgebiet ausgeweitet. Ob im vorliegenden Fall die sieben- oder die zehnjährige Sperrfrist gilt, hängt aber nicht vom Zeitpunkt des ersten Verkaufs ab, sondern davon, wann die Kündigung erfolgt.

Die liegt in Ihrem Fall noch gar nicht vor. Würde sie erteilt, käme dann die zehnjährige Sperrfrist zur Anwendung, gerechnet vom Tag der grundbuchlichen Eintragung des ersten Verkaufs nach Umwandlung. Auf eine Mietaufhebungsvereinbarung müssen Sie sich daher nicht einlassen.

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