Peter M., Berlin: Wie verhält es sich nach dem Tod des letzten Elternteils in einer Mietwohnung mit dem Mietvertrag? Welche daraus resultierenden Pflichten gehen an Kinder, die nicht mehr im elterlichen Haushalt wohnen und den Mietvertrag nicht übernehmen wollen. Müssen sie den Mietvertrag kündigen und wer kommt für die Kündigungsfrist auf oder reicht eine schlichte Mitteilung an den Vermieter bezüglich des Ablebens des Elternteils aus? Beinhaltet der Begriff der „besenreinen Übergabe“ für die nicht im Haushalt lebenden Kinder auch die Verpflichtung zur Renovierung der Mieträume zum Zeitpunkt der Übergabe?
Reiner Wild: Insoweit die Kinder die Erben sind, treten Sie in den Mietvertrag ein, auch wenn sie nicht mehr im elterlichen Haushalt gewohnt haben. Mit dem Tod der Eltern sollten die Erben also unmittelbar die Kündigung des Mietverhältnisses aussprechen. Bis zum Ablauf der Mietzeit müssen die Erben dann auch die Mietzahlungen leisten, ebenso eventuell noch eintretende Forderungen aus der Betriebskostenabrechnung.
Um die Übergabe gibt es manchmal Streit
Um die Übergabe der Wohnung gibt es manchmal Streit, weil oft über viele Jahre von den Eltern oder Elternteilen keine Schönheitsreparaturen mehr durchgeführt wurden. Ob die Erben dazu verpflichtet sind, kann nur durch eine genaue Prüfung der Schönheitsreparaturklausel im Mietvertrag geklärt werden.
Gibt es keine solche Verpflichtung, weil etwa die Wohnung nur besenrein übergeben werden muss, dann müssen die Erben nur genau dafür Sorge tragen. Von den Verpflichtungen aus dem Mietvertrag können sich die Kinder nur befreien, wenn sie das Erbe ausschlagen.
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