Dieter Z.: Am 1. April 2008 hat meine Lebensgefährtin einen Mietvertrag für eine etwa 60 Quadratmeter große Wohnung abgeschlossen. Im Haus befinden sich sechs Wohnungen, die im Besitz mehrerer Privateigentümer sind. Bei den jährlichen Wohngeldabrechnungen wurden die umlagefähigen Positionen einzeln aufgeführt und der Kostenanteil mitgeteilt. Bei der Abrechnung für das Jahr 2013 ist nunmehr zum ersten Mal die Position „Grundsteuer“ auf einem Extrablatt aufgeführt. In welcher Höhe dürfen diese Kosten auf die Miete umgelegt werden?
Reiner Wild: Bei Wohnungseigentumsanlagen kommt es ab und an vor, dass die Wohnungseigentümer die Grundsteuer bei Betriebskostenabrechnungen vergessen, weil diese direkt vom Eigentümer gezahlt wird und zunächst in der Verwalterabrechnung nicht enthalten ist. Ob der Mieter verpflichtet ist, die Grundsteuer im Wege der Betriebskosten zu zahlen, hängt davon ab, was mietvertraglich vereinbart ist. In der Regel ist die Grundsteuer aber im Vertrag aufgeführt.
Oder es wird zumindest bei der Umlage der Betriebskosten Bezug genommen auf die entsprechende gesetzliche Grundlage (Anlage 3 zu § 27 II BV oder Betriebskostenverordnung). Ist dieser Bezug zu der gesetzlichen Grundlage hergestellt, reicht dies als Voraussetzung für eine Umlagemöglichkeit und die Kosten wären vom Mieter zu tragen, insoweit sie korrekt abgerechnet sind. Bei Betriebskostenabrechnungen von Wohnungseigentümern gilt es, eine besondere Vorsicht walten zu lassen. Viele Eigentümer sind damit überfordert und übermitteln formell und materiell fehlerhafte Abrechnungen.
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