Bärbel K., Britz: Mir ist klar, dass man gegen „Kinderlärm“ wie Rennen und Kreischen nicht viel machen kann, aber: ist es erlaubt, dass in der Wohnung mit einem Trecker mit Hartplastikreifen über das Laminat gerollt wird? Ich habe diesen Lärm über mir, und es ist ein ständiges Gebollere wie auf einer Rollschuhbahn. Beim Ballspielen schlägt der Vater des Kindes auf, ein zweijähriges Kind hat für eine solche Wucht noch nicht die Kraft. Und ist es erlaubt, dass mehrere Kinder fünf Stunden lang unentwegt Trampeln und unter lautem Kreischen Fangen in der Wohnung spielen? Ich weiß, dass Kinder spielen müssen, aber die Familie über mir kennt keinerlei Rücksichtnahme. Bei aller Toleranz, es kann doch nicht sein, dass ich stundenlangen Lärm ertragen muss.

Reiner Wild: Störende Geräusche von Kindern als Ausdruck selbstverständlicher kindlicher Entfaltung sind grundsätzlich sozial adäquat, heißt es im Berliner Landesimmissionsschutzgesetz.

Auch das Bundesimmissionsschutzgesetz sieht in Kinderlärm grundsätzlich keine schädliche Umwelteinwirkung. Der Rechtsweg bleibt Nachbarn, die sich durch Kinderlärm gestört fühlen, nun wegen der höheren Toleranz mit hoher Wahrscheinlichkeit versagt.

Die Akzeptanz von Kinderlärm wird weiterhin vorrangig durch gegenseitige Rücksichtnahme und den individuellen Dialog gefördert werden können. Deshalb geht der erste Ratschlag auch immer dahin, Kontakt mit den Nachbarn aufzunehmen und soweit möglich eine Vereinbarung zu treffen.

Wegen oft unzureichendem baulichen Schallschutz, der aufgrund negativer Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs in der Regel nicht durch den Mieter beeinflussbar ist, kommt es stark auf die Nutzungsgewohnheiten an. Der Berliner Mieterverein bietet für seine Mitglieder eine Beratung bei Nachbarstreitigkeiten an. Unter Umständen kann auch eine Mediation zur Konfliktlösung beitragen.

Der rechtliche Weg hilft selten weiter

Der mietrechtliche Weg, der immer über den Vermieter führt, hat in der Regel eine weitere Eskalation im Nachbarschaftsverhältnis zur Folge und ist keineswegs Erfolg versprechend. Das Spielen der Kinder darf andere Hausbewohner zwar nicht unzumutbar stören und Eltern müssen darauf achten, dass die oft im Mietvertrag vereinbarten Ruhezeiten – mittags von 13 bis 15 Uhr und abends ab 22 Uhr bis zum nächsten Morgen 7 Uhr –, eingehalten werden.

Allerdings müssen das Lachen, Weinen und Schreien von Kleinkindern von jedem Hausbewohner als natürliches Verhalten hingenommen werden, so die Rechtsprechung. Kinderlärm findet nur dort seine Grenze, wo der Lärm nicht mehr sozialadäquat ist, beziehungsweise Eltern eine schuldhafte Pflicht- oder eine Aufsichtsverletzung vorzuwerfen ist.

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