Leserfrage: Wir sind ein Ehepaar, 77 und 74 Jahre alt. Wir haben vor vielen Jahren ein Berliner Testament aufgesetzt, in dem wir uns gegenseitig beim Ableben des Partners als Erben eingesetzt haben. Wir haben zwei Söhne, einer davon lebt seit vielen Jahren in Südamerika. Es besteht kein Kontakt, und es ist keine Adresse bekannt. Die Frage ist nun, wie verhält es sich mit dem Erbschein, wenn ein Partner stirbt? Da der Sohn nicht auffindbar ist, kann er nicht für die Ausstellung des Erbscheins herangezogen werden. Was wird dann mit dem Erbe und dessen Realisierung? Die gleiche Frage stellt sich bezüglich der Söhne und des Erbes, wenn der zweite Partner verstorben ist.
Dr. Max Braeuer: Sie beschreiben, dass Sie und Ihre Frau sich in einem Berliner Testament gegenseitig zu Erben eingesetzt hätten. Ein solches Testament ist zwar ein wirksames gemeinschaftliches Testament, es ist aber kein Berliner Testament. Sie regeln nur, wer Erbe sein soll, wenn der Erste von Ihnen beiden stirbt. Für den zweiten Erbfall haben Sie keine Regelung getroffen. Sie sollten deshalb nachdenken, was Sie für diesen Fall regeln wollen. Der Begriff „Berliner Testament“ ist zwar ein sehr üblicher und häufig verwendeter Begriff. Eine offizielle Bezeichnung ist das jedoch nicht. Im Gesetz wird der Begriff Berliner Testament an keiner Stelle erwähnt. Üblicherweise versteht man darunter ein Testament, in dem zunächst der überlebende Ehegatten den zuerst verstorbenen allein beerbt. Dann wird weiter angeordnet, dass die Kinder Erben des zuletzt versterbenden sein sollen. Das können gemeinsame Kinder sein, aber auch Kinder, die nur zu einem der Eheleute im Verwandtschaftsverhältnis stehen. Dieser Teil fehlt in Ihrem Testament offenbar.


