Leserfrage: Meine Mutter ist am 8. Januar dieses Jahres verstorben, und unser Vater ist der Alleinerbe. Beide haben wohl seinerzeit das Berliner Testament gemacht mit der Auflage, dass eine Schwester von insgesamt vier Kindern allein als Testamentsvollstreckerin tätig werden soll. Wir sind drei Töchter und ein Sohn. Leider besteht der Kontakt unter uns Kindern schon seit Jahren nicht mehr, das Verhältnis unter­einander ist zerrüttet! Unserem Vater als Alleinerben wurde nun von unserer verstorbenen Mutter das Elternhaus (mit einem Schätzwert von 250.000 Euro) zugesprochen, und jetzt soll die Immobilie verkauft werden. Das Hausinventar, so wurde es festgelegt, soll allerdings gerecht verteilt werden. Der Gewinn aus dem Hausverkauf soll für Pflegekosten verwendet werden, ebenso muss hiervon die Bestattung finanziert werden – und die Tätigkeit der Testamentsvollstreckung muss ja auch noch bezahlt werden. Meine Frage: Die Schwester, die als Testamentsvollstreckerin eingesetzt wurde, wird, so schätze ich, von uns Kindern am meisten vom Erbnachlass bekommen. Sollte oder kann ich jetzt schon meinen Pflichtteil beantragen, und was könnte ich erwarten? Wie hoch ist denn mein Pflichtteil, und würde es sich womöglich auch lohnen, dafür einen Anwalt zu nehmen?

Dr. Max Braeuer: Ihre Schwester ist als Testamentsvollstreckerin eingesetzt. Das bedeutet wohl, dass sie auch schon nach dem Tod der Mutter, während also der Vater Erbe ist, das Amt einer Testamentsvollstreckerin ausübt. Selbst wenn Sie zu Ihrer Schwester kein gutes Verhältnis haben, sollte Ihnen das keine Sorge bereiten.