Frage: Meine Mutter war in zweiter Ehe im gesetzlichen Güterstand verheiratet. Nun ist sie und kurz darauf auch der Ehemann verstorben. Es gibt ein Testament, in dem sie sich gegenseitig zu alleinigen Erben eingesetzt haben, also dass der Letztlebende den Erstverstorbenen allein beerbt. Nacherbe soll mein Bruder sein. Weitere Geschwister gibt es nicht. Ich werde noch nicht mal als enterbt erwähnt. Müsste das nicht im Testament vermerkt werden? Steht mir nicht ein Pflichtteilsanspruch vom Nacherben, nämlich meinem Bruder zu? Und wenn ja zu wie viel Prozent beziehungsweise ein Viertel oder ein Achtel? Es geht um 100.000 Euro. Wird die Summe vom ganzen Vermögen berechnet oder nur von der Hälfte, da der Mann ja nicht mein leiblicher Vater war?

Dr. Max Braeuer: Es ist sicher eine bittere Erfahrung, wenn die Mutter verstorben ist und sich bei der Testamentseröffnung ergibt, dass eines der Kinder darin nicht einmal erwähnt ist. Von Rechts wegen ist das aber auch nicht erforderlich. Wenn in dem Testament eines der Kinder als Erbe eingesetzt ist, dann sind automatisch alle anderen Kinder enterbt, auch wenn sie nicht erwähnt werden. In Ihrem Falle geht es darum aber noch nicht einmal. Als Ihre Mutter verstarb, war sie verheiratet. Durch ihre letztwillige Verfügung, die in dem gemeinschaftlichen Testament enthalten war, hat sie ihren Ehemann zum Alleinerben eingesetzt. Damit sind also nicht nur Sie, sondern auch Ihr Bruder von der Mutter enterbt worden. Allerdings wirkt sich diese Enterbung beim Bruder ganz anders aus als bei Ihnen. Er konnte damit rechnen, beim Tod des Stiefvaters das gesamte Vermögen der elterlichen Familie zu erben. Für Sie stand fest, dass Sie auch vom Stiefvater nichts erben würden.