Leserfrage: Welche Rechtslage gilt für Scheidungsangelegenheiten im folgenden Fall: Im Jahre 1970 nimmt meine Verlobte heimlich Kontakt mit einem meiner Arbeitskollegen auf. Nichtsahnend von diesem fortwährenden Verhältnis erfolgt die Eheschließung am Ende des Jahres 1971. Das außereheliche Verhältnis dauerte unbemerkt bis Mitte 1984 an. Meine Ehefrau räumte unter Zeugen ihr Fehlverhalten im Februar 2019 ein. Ist hier eventuell eine Nichtigkeit der Ehe von Anfang an gegeben?
Dr. Max Braeuer: Eine Ehe von Anfang an für unwirksam zu erklären, ist überhaupt nicht möglich. Wer vor einem Standesbeamten eine Ehe eingegangen ist, ist jedenfalls erst einmal wirksam verheiratet. Selbst wenn noch so viel schiefgegangen ist im Verlauf der Eheschließung, ist diese doch wirksam. Die Wirkung einer Ehe lässt sich nur für die Zukunft wieder beseitigen. Rückwirkend ist das niemals möglich. Eine wirksam geschlossene Ehe kann ja auch von den Eheleuten nicht etwa einvernehmlich durch gegenseitige Vereinbarung wieder beendet werden. Eine wirksam geschlossene Ehe dauert immer solange fort, bis ein Gericht diese Ehe beendet hat. Eine einmal geschlossene Ehe lässt sich also nicht ohne weiteres wieder beseitigen.
Andererseits sind die Eheleute aber auch nicht gezwungen, miteinander verheiratet zu bleiben, wenn sie das gar nicht mehr wollen. Der übliche Weg dazu ist die gerichtliche Ehescheidung. Die Hürden für die Scheidung sind nicht hoch. Wenn beide Eheleute die Scheidung bei Gericht beantragen und schon seit mindestens einem Jahr voneinander getrennt leben, dann hat das Gericht keine Wahl, sondern muss die Ehe scheiden. Auch in den meisten Fällen, wenn nur einer von beiden die Scheidung beantragt, muss das Gericht diesem Antrag ohne weiteres stattgeben. Die Ehe ist also kein Gefängnis für die Eheleute. Das Scheidungsgericht kann aber niemals die Hochzeit ungeschehen machen. Es blickt nur in die Zukunft.
Es kommt natürlich vor, dass die Ehe aus der Sicht zumindest eines von beiden Eheleuten ein schwerer Fehler war, und eigentlich nicht hätte geschlossen werden sollen. Es müssen schon sehr krasse Fehler vorliegen, und die Fälle sind selten. Aufgehoben wird eine Ehe etwa, wenn einer der Eheleute noch nicht 16 Jahre alt war oder wenn Geschwister geheiratet haben. Es kann auch sein, dass einer der Eheleute bei der Hochzeit so betrunken war, dass er gar nicht mehr wusste, was er tat. Ein weiterer Eheaufhebungsgrund liegt vor, wenn ein Ehepartner von dem anderen schwerwiegend belogen worden ist und wenn er die Ehe nicht geschlossen hätte, sofern er die Wahrheit gekannt hätte. An diese Gründe denken Sie vermutlich bei Ihrer Frage, ob Ihre Ehe rückwirkend für nichtig erklärt werden könnte. Auch im Falle einer schweren Täuschung kann die Ehe aber nur mit der Wirkung für die Zukunft aufgehoben werden. Tatsächlich macht es dann auch kaum einen Unterschied, ob die Ehe geschieden oder aufgehoben wird.
In Ihrem Falle liegen sicher auch Aufhebungsgründe nicht vor. Wenn Ihre Ehefrau vor der Ehe einen anderen Partner hatte, ohne dass Sie Ihnen das gestanden hat, dann ist das keine so schwerwiegende Täuschung, dass Sie deshalb die Aufhebung verlangen könnten. Ihre Frau hat die Täuschung fortgesetzt und ist auch in der Ehe fremdgegangen. Alles was in der Ehe geschieht, kann aber eine Eheaufhebung nicht mehr begründen, zumal Ihre Ehe ja offensichtlich fast 40 Jahre funktioniert hat.
Das Fremdgehen wäre heute allenfalls ein Scheidungsgrund. Sie können, wenn Sie das für wichtig halten, auch jetzt noch die Scheidung der Ehe verlangen. Allerdings wird Ihre Frau dann uneingeschränkt alle Rechte einer geschiedenen Frau haben. Sie werden also voraussichtlich Unterhalt bezahlen müssen. Wegen des lange zurückliegenden Ehebruchs wird der Anspruch nicht verringert werden.
Wenn Sie eine Frage haben, schreiben Sie bitte eine Mail an folgende Adresse: berlin@morgenpost.de. Ein Rechtsanspruch auf eine Antwort besteht nicht. Eine Haftung ist ausgeschlossen.


