Leserfrage: Ich bin geschieden von meinem Ehemann und bekomme von ihm einen Versorgungsausgleich. Bekomme ich diesen Ausgleich auch noch von ihm, wenn er gestorben ist?

Dr. Max Braeuer: Was Sie mit Ihrer Frage ansprechen, ist das wichtigste am Versorgungsausgleich überhaupt. Der geschiedene Ehepartner bekommt im Versorgungsausgleich einen eigenen Rentenanspruch unmittelbar gegenüber dem Versorgungsträger, der von dem geschiedenen Ehegatten völlig unabhängig ist. Sie werden Ihre Rente aufgrund des Versorgungsausgleichs also auch dann noch weiter beziehen, wenn Ihr geschiedener Mann vor Ihnen sterben sollte.

Der Versorgungsausgleich wird bei jeder Ehescheidung automatisch vom Familiengericht durchgeführt. Das ist ein Mittel der sozialen Sicherung, das es so nur in Deutschland gibt und in keinem anderen europäischen Land außer der Schweiz. Als Folge einer Scheidung gibt es seit jeher Sicherungssysteme. Dazu gehört vor allem der nacheheliche Unterhalt. Ein geschiedener Ehegatte, der nicht selbst für seinen Bedarf sorgen kann, kann auch über die Scheidung hinaus regelmäßige finanzielle Unterstützung verlangen. Diese Unterhaltsansprüche kann es gerade auch im Rentenalter geben. Der Versorgungsausgleich soll diese Unterhaltsansprüche teilweise ersetzen. Er soll für den geschiedenen Ehepartner, der die Ansprüche hat, ein höheres Maß an Vorhersehbarkeit und Sicherheit schaffen, als es bei dem Unterhaltanspruch der Fall wäre.

Die meisten Menschen erarbeiten während ihres Lebens Rentenansprüche, aus denen sie im Alter eine Versorgung bekommen können. Diese Rentenansprüche entstehen meistens dadurch, dass etwas in eine Kasse eingezahlt wird, also Geld angespart wird. Das sind die Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung, die vom Gehalt einbehalten werden. Beamte beziehen im Alter Pension. Dafür müssen sie nichts einzahlen. Trotzdem ist die Höhe ihrer Pension davon abhängig, wie lange sie als Beamte gearbeitet haben. Ebenso ist es bei einer betrieblichen Altersversorgung. Diese Rentenansprüche sind für den jeweiligen Inhaber ein echter Vermögenswert, auch wenn er das Rentenalter noch nicht erreicht hat. Diese Rentenansprüche kann man bewerten, zum Beispiel wenn ein Scheidungsverfahren ansteht. Dann lässt sich ausrechnen, wieviel die Rentenansprüche von jedem der beiden Eheleute wert sind, die in der Ehezeit angesammelt wurden. Zumeist sind die Ansprüche nicht gleich hoch. Bei der Scheidung geht man jedoch davon aus, dass die Rentenansprüche insgesamt aufgrund einer gemeinsamen Anstrengung zustande gekommen sind. Der Versorgungausgleich hat den Zweck, die Rentenansprüche beider Eheleute so aufzuteilen, dass jeder gleichviel aus der Ehe mitnimmt.

Der Wert der Rentenansprüche wird deshalb beim jeweiligen Versorgungsträger geteilt. Bei der gesetzlichen Rentenversicherung muss jeder Ehegatte die Hälfte der Entgeltpunkte, die während der Ehezeit angesammelt wurden, an den anderen abgeben. Diese Entgeltpunkte werden dem Rentenkonto des anderen gutgeschrieben. Der Empfänger kann dann, wenn er selbst rentenberechtigt ist, aufgrund dieser Entgeltpunkte eine eigene Rente beziehen oder seine Rente wird entsprechend höher. Der andere Ehegatte, der die Entgeltpunkte hergeben muss, verliert sie sofort und endgültig. Sollte er schon im Rentenalter sein, verringert sich also seine Rente sofort, auch wenn der andere selbst noch keine Rente beziehen kann. Bei Beamtenpensionen oder einer betrieblichen Altersversorgung ist die Regelung ähnlich.

Wenn in einer Ehe etwa nur der Mann berufstätig war, hat die Frau zunächst keinen eigenen Rentenanspruch. Wird die Ehe geschieden, erhält die Frau einen eigenen Rentenanspruch. Dieser kann, je nachdem, wie lange die Ehe gedauert hat, genauso hoch sein wie der verbleibende Anspruch des geschiedenen Mannes.

Wenn Sie eine Frage haben, schreiben Sie an familie@morgenpost.de. Ein Rechtsanspruch auf eine Antwort besteht nicht. Eine Haftung ist ausgeschlossen.