Als kinderloses Ehepaar beabsichtigen die Eheleute Ingrid W., 72, aus Staaken und ihr Mann (Jahrgang 1937), sich in einem Testament gegenseitig zu Alleinerben zu bestellen. Demgemäß soll nach dem Erstversterbenden zunächst der überlebende Ehegatte Vollerbe sein und erst nach dessen Tod sechs entfernte Verwandte erben. Den Eheleuten ist bekannt, dass bei einem gemeinsamen Testament keiner der beiden Ehegatten Verfügungen widerrufen kann, von denen anzunehmen ist, dass sie nicht ohne die Verfügung des anderen getroffen sein würden. Da man nie weiß, wie sich die Beziehung und der Umgang mit entfernten Verwandten auf längere Sicht gestaltet, fragen sich die Eheleute, ob dem überlebenden Ehegatten durch eine Klausel im Testament eingeräumt werden kann, das ursprüngliche Testament zu ändern oder ein neues Testament zu verfassen.

Dem Wunsch der Eheleute kann ohne Weiteres entsprochen werden, sagt der Experte für Erbrecht Max Braeuer. „Ein gemeinschaftliches Testament von Eheleuten kann nach dem Tod des ersten der beiden nicht mehr geändert werden, wenn die das beim Abfassen des Testamentes so gewollt haben.

Oft steht in einem gemeinschaftlichen Testament nichts darüber, ob der überlebende Ehegatte an das gemeinschaftliche Testament gebunden ist oder ob er ein anderes Testament errichten kann.

Entfernte Verwandte haben keinen Anspruch

In derartigen Fällen gilt meistens, dass der überlebende Ehegatte an das Testament gebunden ist. Wenn diese Bindung aber nicht gewollt ist, dann tritt sie auch nicht ein. Es genügt dafür, das in das Testament hineinzuschreiben. Dort kann verfügt werden, dass der überlebende Ehegatte das Testament auch nach dem ersten Todesfall ändern oder ein gänzlich neues Testament errichten kann. Dann ist man nach dem ersten Erbfall vollständig frei in seiner Entscheidung darüber. Eine derartige Überlegung ist sicher auch vernünftig.

Es ist allerdings weit verbreitet, dass Menschen, die keine Kinder oder sonstigen nahen Verwandten haben, als Erben entfernte Verwandte einsetzen. Notwendig ist das allerdings nicht, und in vielen Fällen ist das auch nicht sinnvoll. Das Gesetz räumt nur Kindern und Enkelkindern, gegebenenfalls auch den Eltern, einen Pflichtteilsanspruch ein.

Erben aus dem Freundeskreis

Alle entfernteren Verwandten haben keinen Pflichtteilsanspruch. Sie können also durch ein Testament vollständig enterbt werden. Dem liegt der Gedanke zugrunde, dass vielen Menschen ihre Freunde wesentlich näherstehen als entfernte Verwandte.

Deshalb können kinderlose Ehepaare ihre Erben auch außerhalb der Verwandtschaft suchen. Dabei kann sich im Laufe der Zeit durchaus ändern, wer einem besonders nahesteht. Deshalb ist es sinnvoll, wenn der überlebende Ehegatte frei entscheiden kann, wen er letztlich bedenken will.“

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