Joachim L., Tegel: Wir sind seit über 50 Jahren verheiratet und haben zwei erwachsene Kinder. 1987 haben wir ein „Berliner Testament“ erstellt und uns gegenseitig als Alleinerben eingesetzt. Wenn einer von uns stirbt, haben die Kinder den Pflichtteilsanspruch. Wie können unsere Kinder diesen durchsetzen? Wir haben ein gemeinsames Girokonto, ein gemeinsames Sparbuch, jeder eine Sterbeversicherung und eine Lebensversicherung, die bei Tod ausgezahlt wird, und einen wertvollen Hausstand.
Max Braeuer: Wenn Sie mit Ihrer Frau ein Berliner Testament gemacht haben, werden die Pflichtteilsansprüche Ihrer Kinder normalerweise kein Problem sein. Ihre Kinder sind beim Tode des ersten Elternteils ja nur vorübergehend enterbt. Der Überlebende von Ihnen behält das, was Sie gemeinsam erwirtschaftet haben.
Nach dem Tod des zweiten Elternteils fällt der gesamte Nachlass von beiden Eltern an Ihre Kinder. Streng genommen haben Sie natürlich recht, dass nach dem ersten Todesfall ein Pflichtteilsanspruch für die Kinder entsteht. Ihre Kinder sind von dem zuerst versterbenden Elternteil enterbt worden und können deshalb einen Pflichtteil geltend machen. Die Kinder sind jedoch völlig frei in der Entscheidung, ob sie das tun. Niemand zwingt ihnen den Pflichtteil auf.
Ansprüche ausschließen
Normalerweise werden Kinder den Wunsch ihrer Eltern respektieren, dass sie erst dann erben, wenn beide Eltern gestorben sind. Der Pflichtteil für jedes ihrer Kinder wäre ein Geldanspruch in Höhe von 1/8 dessen, was der verstorbene Elternteil hinterlassen hat. Bei einem gemeinsamen Konto oder einem gemeinsamen Sparbuch hinterlässt der zuerst Versterbende die Hälfte davon, weil die andere Hälfte ja dem überlebenden Ehepartner gehört.
Sie können aber ihr Berliner Testament ergänzen und Pflichtteilsansprüche der Kinder damit weitgehend zuverlässig ausschließen. Dafür müssen Sie anordnen, dass ein Kind, das nach dem Tod des ersten Elternteils, den Pflichtteil verlangt, von dem zweiten auch nichts mehr erbt, sondern nur den Pflichtteil bekommt. Das wird Ihre Kinder, wenn sie einigermaßen vernünftig sind, davon abhalten, ihren Pflichtteil zu verlangen.
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