Georg K., Berlin: Ich bin 61 Jahre alt und meine Tochter aus erster Ehe 37 Jahre. Bis zu ihrer Ausbildung zur Bankkauffrau habe ich Unterhalt gezahlt. Da das Einkommen während der Ausbildung zu hoch war, habe ich die Unterhaltszahlung eingestellt. Ca. anderthalb Jahre später wollte sie Medizin studieren und stellte erneut Unterhaltsansprüche an mich, die ich aber auf Anraten eines Anwaltes abgelehnt habe. Ob die Bankausbildung abgeschlossen wurde oder was aus dem Studium wurde, ist mir nicht bekannt. Wenn sie kein Einkommen haben sollte, muss ich dann Unterhalt zahlen?
Max Braeuer: Sie erzählen Ihre Geschichte vermutlich nicht ganz vollständig. Die Banklehre wird Ihre Tochter nach der Schule gemacht und spätestens mit 22 Jahren beendet haben. Sie ist jetzt 37 Jahre alt. In der Zwischenzeit kann sie sich nicht nur mit ihrer Ausbildung beschäftigt haben. Für Ihre Frage ist das von Bedeutung: Als Vater sind Sie verpflichtet, Ihrer Tochter eine Berufsausbildung zu finanzieren. Was für eine Ausbildung das ist, entscheidet Ihre Tochter allein.
Allerdings hat sie die Pflicht, die Ausbildung gradlinig und in möglichst kurzer Zeit zu absolvieren. Wenn sie geschleppt hat oder erst in höherem Alter auf die Idee kommt zu studieren, dann sind Sie für die Kosten der Ausbildung nicht mehr zuständig. Ihre Frage hat vermutlich den Grund, dass Ihre Tochter tatsächlich kein Einkommen hat. Es ist möglich, dass Sie sie deshalb finanziell unterstützen müssen. Eltern sind grundsätzlich immer verpflichtet, ihre Kinder zu unterstützen, wenn diese in Not geraten sind. Dasselbe gilt für Kinder gegenüber ihren Eltern. Auf eine bestimmte Zeitdauer oder ein bestimmtes Alter ist das nicht beschränkt.
Allerdings sind die Voraussetzungen sehr streng. Ihre Tochter muss jede erdenkliche Möglichkeit nutzen, ihren Lebensunterhalt zu verdienen, bevor sie ihre Eltern in Anspruch nehmen kann. Es gibt kein Beschäftigungsangebot, das sie ablehnen dürfte. Und sie muss sich intensiv um Arbeit kümmern. Unterhaltsbedürftig kann Ihre Tochter deshalb eigentlich nur sein, wenn sie aus gesundheitlichen Gründen überhaupt nicht arbeiten kann und dafür auch keinen Versicherungsschutz hat. Ihre Tochter kann auch nur den Mindestunterhalt verlangen, der etwa bei 770 Euro im Monat liegt.
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