Leserfrage: Unsere heute 20 Jahre alte Enkelin hat ihr Elternhaus etwas überstürzt nach ihrem 18. Geburtstag verlassen, um mit einem etwa 40 Jahre alten Freund zusammenzuziehen. Der Freund wird von einem Teil der Großeltern wie auch den Eltern unterschiedlich wohlwollend beurteilt. Irritierend ist, dass wir alle das Mädchen nie unbegleitet durch den Freund sprechen können. Die Enkelin ist von dem Freund finanziell unabhängig, weil sie während ihres konsequent weitergeführten Studiums von ihren Eltern unterstützt wird. Aus der Beziehung ist jetzt letzten November eine Tochter hervorgegangen. Zurzeit scheint das Paar mit ihrem Kind zwar glücklich zu sein. Ob dies wirklich so ist, wissen sowohl wir Großeltern als auch die Eltern der jungen Dame nicht, weil wie gesagt, es bisher nicht möglich war, die Enkelin unbegleitet vom Freund zu sprechen. Weiter irritiert, dass für die Urenkelin der Familienname des Vaters/Freundes gewählt wurde, ohne dass unseres Erachtens nach hierzu durch eine rechtliche Bindung Anlass gegeben war. Jetzt fragen wir uns beziehungsweise Sie, Herrn Braeuer: Wie ist die Rechtslage für den Verbleib der Urenkelin für den Fall, dass diese lose Beziehung eines Tages unter heute nicht vorhersehbaren Umständen auseinandergehen sollte? Spielt der Familienname des Vaters hierbei eine Rolle?
Dr. Max Braeuer: Wenn ein Kind von Eltern geboren wird, die miteinander verheiratet sind und einen gemeinsamen Ehenamen tragen, dann ist der Familienname des Kindes zwangsläufig derselbe wie der seiner Eltern. Aber nicht nur unverheiratete Eltern haben keinen gemeinsamen Familiennamen. Das kommt auch bei vielen Eheleuten vor, weil ein einheitlicher Familienname auch bei der Eheschließung nicht vorgeschrieben ist. Nun bekommt aber das Kind nicht beide Familiennamen, sondern es muss der Name eines der beiden Elternteile ausgewählt werden. Diese Auswahl treffen die Eltern des Kindes, und niemand kann ihnen dort hineinreden. Die Eltern sind völlig frei, und ihre Enkelin hat sich offenbar gemeinsam mit dem Vater ihres Kindes dafür entschieden, dass das Kind mit Nachnamen so heißen soll wie der Vater. Das ist eine endgültige Entscheidung. Der Name des Kindes lässt sich zukünftig nicht mehr ändern. Es behält natürlich insbesondere auch dann seinen Namen, wenn die Eltern sich trennen sollten. Weitergehende Rechte sind mit der Namenswahl aber nicht verbunden. Der Vater ist dem Kind nicht etwa deshalb näher oder hat die besseren Rechte, weil es so heißt wie er. Wie das Kind zu betreuen ist, insbesondere im Fall der Trennung der Eltern, ist von dem Namen vollständig unabhängig.


