Frage: Wir haben ein Berliner Testament eingerichtet, wonach nach Ableben des letzten von uns beiden der nicht mit dem Vater verwandte Sohn 40 Prozent unseres Gesamtbesitzes (zurzeit eine Doppelhaushälfte und mehr als 100.000 Euro Bargeld) und die beiden nicht mit der Mutter verwandten Söhne je 30 Prozent dieses Vermögens erben sollen. Funktioniert das, wenn keiner der Erben seinen Pflichtteil nach Ableben seines Erblassers einfordert, ohne dass im finalen Erbfall das Finanzamt von dem/den nicht mit dem letzten Ablebenden verwandten Erben Erbschaftssteuer erhebt? Und könnte der/die Letztüberlebende vor seinem/ihrem Ableben problemlos größere Vermögensteile an seinen/ihren Erben verschenken – zum Nachteil der Erben des Erstverstorbenen? Noch leben wir beide und könnten zum Beispiel unser Testament um eine Klausel ergänzen, die das ausschließt.
Dr. Max Braeuer: Sie und Ihr Mann haben drei Kinder, die aber alle nicht gemeinsame Kinder sind. Sie haben in Ihrem Testament bestimmt, wie der elterliche Nachlass auf diese drei Kinder aufzuteilen ist. Das ist natürlich möglich und wirksam. Sie und Ihr Mann sind ganz frei darin, wie Sie Ihr Vermögen auf Ihre Erben verteilen wollen. Eine Instanz, die diese Entscheidung auf Gerechtigkeit prüfen würde, gibt es nicht.
Ihre Kinder müssen auch nicht mit erbschaftsteuerlichen Problemen rechnen. Wenn etwa die Mutter zuletzt stirbt und dann der Erbfall eintritt, muss deren leiblicher Sohn mit einer Steuerlast nicht rechnen. Im Verhältnis von Sohn zu Mutter besteht ein Freibetrag bei der Erbschaftsteuer in Höhe von 400.000 Euro, der in diesem Falle sicherlich nicht überschritten ist. Bei diesem Erbfall würden aber auch die beiden Stiefsöhne der Frau erben, die mit ihr nicht verwandt sind. Im Rahmen des gesetzlichen Erbrechtes wäre dieser Unterschied sehr erheblich, denn zu gesetzlichen Erben sind nur die wirklichen Abkömmlinge berufen. Das Erbschaftsteuerrecht folgt dem jedoch nicht. Steuerlich sind Stiefkinder den leiblichen Kindern gleichgestellt. Die beiden Söhne des Vaters können also, wenn die Frau zuletzt stirbt, bei diesem Erbfall denselben Freibetrag geltend machen wie ihre Stiefgeschwister. Mit Erbschaftsteuer ist also überhaupt nicht zu rechnen.
Sie fragen, ob die testamentarischen Regelungen wirksam sind, wenn Pflichtteilsansprüche nicht geltend gemacht werden. Gerade diese Ansprüche dürften in Ihrem Falle aber das eigentliche Problem sein. Pflichtteilsansprüche entstehen immer dann, wenn ein Abkömmling enterbt wird. Wird in einem Ehegattentestament vorgesehen, dass die Kinder erst beim Tode des Letztversterbenden erben, dann bedeutet das für den ersten Todesfall, dass die Kinder des zuerst verstorbenen Partners für diesen Erbfall enterbt sind. Es erbt ja nur der überlebende Ehepartner. Wegen dieser Enterbung können die Kinder beim ersten Erbfall ihren Pflichtteilsanspruch geltend machen. Nehmen wir wieder an, dass der Mann zuerst stirbt, so sind dessen beide Söhne enterbt und haben einen Pflichtteilsanspruch. Der Sohn der Mutter war mit dem Mann ja nicht verwandt, wäre deshalb auch nicht dessen gesetzlicher Erbe geworden. Er hat keinen Pflichtteilsanspruch. Für die beiden Söhne des Mannes ist in diesem Fall die Versuchung groß, den Pflichtteil zu verlangen. Der Stiefbruder kann das nicht, und beim Tode der Frau erben dann alle drei gemeinsam aufgrund des Testaments. Die beiden Söhne des Vaters wären also deutlich bevorzugt. Stirbt zuerst die Frau, gilt für deren Sohn etwas Entsprechendes. In Ihrem Falle ist also dringend zu empfehlen, diejenigen Kinder im zweiten Erbfall ganz aus der Erbfolge auszuschließen, die beim ersten Erbfall schon Ihren Pflichtteil verlangt haben.
Diese Pflichtteilsrechte sind auch der Grund dafür, dass der überlebende Ehegatte von seinem Vermögen gerade nicht erhebliche Teile verschenken darf zu Lasten des Erbteils von einem oder mehreren eingesetzten Erben. Die enterbten Kinder sollen im ersten Erbfall ihren Pflichtteil nicht geltend machen, weil sie darauf vertrauen können, dass sie im zweiten Erbfall reichlich erben werden. Wenn das unterlaufen werden könnte, indem der Überlebende sein Vermögen verschenkt, haben die leiblichen Kinder im ersten Erbfall gar keine andere Wahl, als ihren Pflichtteil geltend zu machen.
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