Hamburg. Kaum kommt die Sonne raus, bietet sich in vielen Städten das gleiche Bild: Sonnenschirme werden aufgestellt, Balkonstühle geschrubbt und Blumenkästen wieder bepflanzt. Allerdings sind Vermieter nicht immer einverstanden mit den Verschönerungsmaßnahmen der Mieter. Und auch mancher Nachbar fühlt sich gestört. „Die Freiheit des einen endet bei den Grenzen der anderen“, sagt Gerold Happ vom Eigentümerverband Haus & Grund Deutschland in Berlin. Wer sich nicht an Regeln halte, könnte sogar eine Kündigung riskieren. Die häufigsten Streitpunkte im Überblick:
Sichtschutz: Kein Mieter muss zwingend auf einem frei einsehbaren Balkon sitzen. Aber bei dessen Verkleidung hat er nicht unbedingt die freie Wahl. Grundsätzlich muss der Sichtschutz zum Stil des Hauses passen. Der Vermieter darf also vorschreiben, welche Farbe und welchen Stil eine Verkleidung haben soll. Das gilt aber nur, wenn das Gesamtbild der Wohnanlage wirklich einheitlich ist, erklärt Volker Rastätter vom Münchner Mieterverein. „Wenn bereits jeder Nachbar einen anderen Sichtschutz hat, dürfen Mieter für ihren Balkon Farbe und Material frei wählen.“
Markise: Wann immer ein Mieter bauliche Veränderungen plant, gilt: „Er muss vorher den Vermieter um Erlaubnis fragen“, sagt Happ. Denn beschädigt er die Fassade, macht er sich schadenersatzpflichtig. Das gilt auch für die Montage von Markisen. Sollte auf dem Balkon die Sonneneinstrahlung aber stark sein, kann der Mieter einen Anspruch auf eine Markise haben. Dies geht aus einem Urteil des Amtsgerichts München hervor (Az.: 411 C 4836/13).
Blumenkästen: Sie dürfen grundsätzlich am Balkon montiert werden. Der Vermieter kann aber verlangen, dass man Töpfe und Blumenkübel auf der Innenseite befestigt. „Sie sollten sturmsicher befestigt sein, damit sie keinem auf den Kopf fallen“, rät Rastätter. Passiert doch etwas und der Mieter hat fahrlässig gehandelt, greift meist die private Haftpflichtversicherung, so Elke Weidenbach von der Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen.
Satellitenschüssel: Für ihre Montage brauchen Mieter die Zustimmung ihres Vermieters. „Erfahrungsgemäß bekommen sie diese oft nicht“, sagt Rastätter. Sogar vor Gericht ziehe kaum noch das Argument, dass man etwa seinen ausländischen Heimatsender sehen will. „Denn in den meisten Fällen ist dies auch über das Internet möglich.“ Ob man dieses Angebot nur kostenpflichtig nutzen kann, spielt dabei keine Rolle. Alternativ können Mieter die Satellitenschüssel mit einem Fuß auf den Boden stellen.
Pflanzen: Blumen für den Balkon können Mieter sich frei aussuchen. Allerdings gibt es Pflanzen, bei denen der Vermieter sein Veto einlegen kann. Rankender Wein oder Efeu zum Beispiel sind nicht ohne Weiteres zulässig. Der Grund: „Die Pflanzen können die Fassade oder die Wand beschädigen“, sagt Gerold Happ. Hängepflanzen sind hingegen wiederum kein Problem. Vorausgesetzt, sie sind sicher angebracht und beeinträchtigen nicht die Sicht des Nachbarn.
Grillen: Wird dieses im Mietvertrag ausdrücklich verboten, müssen sich Mieter daran halten – sonst riskieren sie eine Abmahnung oder Kündigung. Doch auch ohne ausdrückliches Verbot im Vertrag, müssen Mieter unter Umständen darauf verzichten, etwa wenn der Qualm in die Nachbarwohnung zieht. „Der Geruch und Rauchwolken können die Nachbarn stören“, erklärt Rastätter. Ausnahme: Man lebt ganz oben und hat eine Dachterrasse. Denn wenn der Dunst nach oben abzieht, wird keiner beeinträchtigt. Somit kann sich auch keiner beschweren.
Sonnenbaden: Je höher die Temperaturen steigen, umso weniger haben manche an. Doch jeder hat ein anderes Schamgefühl. „Ist der Balkon gut einsehbar, sollten Sonnenanbeter nicht zu freizügig sein“, rät Happ. Denn fühlt sich jemand berechtigt gestört, droht unter Umständen ein Ordnungsgeld.
Feiern: Auch mit Freunden auf Balkon oder Terrasse sind die Ruhezeiten einhalten: also ab 22 Uhr entweder in die Wohnung gehen oder Gespräche nur noch auf Zimmerlautstärke führen, rät Rastätter. Wie so oft gilt auch hier: Wo kein Kläger ist, gibt es auch keinen Richter. „Mieter sollten sich an das Gebot der gegenseitigen Rücksichtnahme halten“, rät der Jurist. Oft helfe auch ein offenes Gespräch mit den Nachbarn, um Ärger zu vermeiden.