Leserfrage:In unserem Testament haben wir uns gegenseitig zu Erben eingesetzt. Nach Ableben des Letzten wurden die zwei Kinder je zur Hälfte eingesetzt. Leider verstarb meine Frau im Jahre 2003. Im Jahre 2013 erbte ich eine Wohnung, und meine Frage ist, ob die Wohnung auch in das gemachte Testament fällt? Ich würde nämlich die Wohnung anteilmäßig gern meinen Enkelkindern zukommen lassen. Ein Anwalt vor Ort sagte mir, dass es nicht möglich sei und die Wohnung zum gemachten Testament gehört. Irgendwie ist das unverständlich für mich, weil das Erbe nach dem Tod meiner Frau geschah.

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Dr. Max Braeuer: Sie haben eine zutreffende Auskunft bekommen. Das gemeinschaftliche Testament, das Sie mit Ihrer Frau gemacht haben, ist unveränderbar, seit Ihre Frau gestorben ist. Sie können also nicht wirksam ein neues Testament machen, in dem etwa die jetzt geerbte Wohnung Ihren Enkeln vermacht wird. Ein solches Testament wäre einfach unwirksam. Das Testament, nach welchem Ihre Kinder Ihre Erben werden, betrifft das gesamte Vermögen, das Sie hinterlassen. Es gehen einfach alle Rechte und Pflichten, die Sie hatten, unverändert auf Ihre Erben über. Das ist also das gesamte Vermögen. Ein Unterschied kann nicht gemacht werden, woher die einzelnen Vermögensgegenstände stammen. Das mag für Sie jetzt überraschend sein. Das ist aber der eigentliche Sinn des gemeinschaftlichen Testaments. Das Berliner Testament enterbt die Kinder beim ersten Todesfall. Erbe wird ja nur der überlebende Ehegatte. Die Kinder, die eigentlich ein gesetzliches Erbrecht hätten, müssen zurücktreten. Die Kinder könnten das vermeiden, indem sie ihren Pflichtteil schon beim Tod des ersten Elternteils geltend machen. Sie werden aber darauf verzichten, weil sie gewiss sein können, das gesamte Vermögen des anderen Erbteils bei dessen Tod zu bekommen. Für diese Gewissheit der Kinder darf natürlich nicht noch einmal unterschieden werden zwischen dem, was ihnen vermeintlich nicht zusteht, und dem, was sie bekommen sollen.

Die Auskunft, von der Sie berichten, war aber unvollständig. Zu Ihren Lebzeiten sind Sie in der Verfügung über Ihr Vermögen völlig frei. Sie können jetzt zu Lebzeiten die Wohnung Ihren Enkeln schenken. Das kann ein endgültiges Geschenk sein, oder Sie behalten sich den Nießbrauch vor. Ein solches Geschenk wäre jedenfalls wirksam. Die Wohnung würde nicht mehr zu Ihrem Vermögen gehören und könnte auch nicht vererbt werden. Ihre Kinder mögen das als unfair empfinden, weil Sie ihnen etwas vom Erbe wegnehmen. Das Gesetz sieht deshalb für einen solchen Fall auch einen Ausgleich vor. Ihre Kinder können von den Enkeln, also von ihren eigenen Kindern, einen Ausgleich für das verlangen, was ihnen beim Erbe entgangen ist. Ob sie das wirklich tun, müssen Ihre Kinder nach dem Erbfall entscheiden. Es ist wenig wahrscheinlich, dass sie sich mit ihren eigenen Kindern darüber streiten werden. Deshalb ist das Geschenk an Ihre Enkel ein gangbarer Weg. Im schlimmsten Fall müssen die Enkel an ihre jeweiligen Eltern nicht mehr herausgeben, als sie selbst bekommen haben. Sie können sich also keinesfalls schlechter stehen als ohne das Geschenk.