Leserfrage: Mein Lebenspartner und ich haben nach fast 27 Jahren im April 2021 geheiratet. Vordem verfasste jeder von uns ein Testament, worin wir uns gegenseitig als Erben eingesetzt hatten, da wir beide in unsere Beziehung Kinder mitgebracht haben: mein Mann einen Sohn und ich eine Tochter und einen Sohn. Außerdem leben wir seit neun Jahren in einer selbst gekauften Eigentumswohnung. Hat das bisherige Testament weiterhin Bestand oder wird uns empfohlen ein Berliner Testament zu verfassen, damit wir uns noch besser gegenüber unseren Kindern, im Falle dass einer von uns verstirbt, absichern können?

Jeden 2. Sonntag

Ein FUNKE Liebe

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Dr. Max Braeuer: Sie haben in der Phase, als sie unverheiratet zusammenlebten, jeweils ein Testament gemacht. Das war richtig und nicht anders möglich. Ein gemeinschaftliches Testament können nur Verheiratete machen. Nun sind Sie verheiratet, und an der Wirksamkeit Ihrer bisherigen Testamente hat sich nichts geändert. Das gemeinschaftliche Testament ist nicht die zwingend einzige Form für Eheleute. Beide können auch weiterhin jeder für sich ein Testament errichten, das wirksam ist. Deshalb ist natürlich auch ein vor der Ehe errichtetes Testament weiterhin solange wirksam, bis Sie es aufheben. Auch an der erbrechtlichen Interessenlage hat sich durch die Eheschließung nichts geändert. Sie hatten beide vorher schon Kinder, und Sie müssen weiterhin entscheiden, wer denjenigen von Ihnen beerbt, der nach dem Tod des Ersten zurückgeblieben ist. Für diesen Fall kann ein gemeinschaftliches Ehegattentestament durchaus sinnvoll sein. Das wird zwar kein Berliner Testament sein, weil Sie keine gemeinsamen Kinder haben. Das sogenannte Berliner Testament ist aber auch nur ein Sonderfall des gemeinschaftlichen Testamentes, das sich für Sie anbietet.

Die Besonderheit des gemeinschaftlichen Testamentes ist, dass es Regelungen für den ersten und für den zweiten Erbfall bietet. Es kann, wenn einer der beiden Eheleute gestorben ist, nicht mehr geändert werden. Dadurch ist sichergestellt, dass die einmal gemeinsam getroffene Entscheidung auch über den Tod des Erstversterbenden der beiden Eheleute gültig bleibt. Möglicherweise wollen Sie ja Ihre drei Kinder, die keine gemeinsamen Kinder sind, trotzdem gleichmäßig behandeln, jedem also 1/3 des Vermögens vermachen, das der zuletzt sterbende Elternteil hinterlässt. Wenn das so ist, könnten Sie das auch in Ihren Einzeltestamenten anordnen. Allerdings besteht dann die Gefahr, dass nach dem ersten Todesfall der andere Ehegatte nur noch seine eigenen Kinder bedenkt oder aber wieder heiratet und den neuen Ehegatten zum Erben bestimmt. Das können Sie verhindern, wenn Sie die Anordnung in ein gemeinschaftliches Testament schreiben. Dann ist sichergestellt, dass nach dem Tode beider Eltern wirklich auch alle drei Kinder gleichbehandelt werden.

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