Leserfrage: Aus einer sehr kurzen Beziehung vor meiner Ehe habe ich einen Sohn, zu dem keinerlei Kontakt besteht. Seit 30 Jahren bin ich verheiratet, kinderlos. Meine Frau hat eine Tochter, zu der ich ein sehr gutes Verhältnis habe. Welche Möglichkeiten gibt es für mich, das Vererben zugunsten der Tochter meiner Frau zu steuern?
Dr. Max Braeuer: Auch wenn Sie zu Ihrem Sohn keine Beziehung haben und auch nie gehabt haben, bleibt er Ihr Sohn. Spätestens bei Ihrem Tode wird das relevant. Die Erbberechtigung Ihres Sohnes ist völlig unabhängig davon, wie sein Verhältnis zu dem Vater vor dessen Tode gewesen ist. Er erbt gleichberechtigt mit allen anderen Kindern. Da Sie weitere Kinder nicht haben wird er Ihr alleiniger Erbe, gegebenenfalls neben Ihrer Frau, falls Sie vor ihr sterben sollten. Ihre Stieftochter wird leer ausgehen, denn sie ist mit Ihnen ja nicht verwandt. Natürlich ist aber diese Erbfolge nicht zwingend. Sie können sie jederzeit durch ein Testament ändern, und das ist in Ihrem Falle auch überaus sinnvoll. Es wird allerdings nicht genügen, dass Sie Ihren Sohn durch Testament enterben. Dann würden an seiner Stelle nicht etwa Ihre Frau oder Ihre Stieftochter, sondern irgendwelche entfernteren Verwandten erben. Um Ihre Stieftochter mir Ihrem Nachlass zu bedenken, muss sie ausdrücklich als Erbin im Testament genannt werden. Dabei ist es Ihre Entscheidung, ob Sie zunächst Ihre Witwe als Erbin einsetzen, die dann ihren Nachlass ihrer Tochter hinterlassen wird. Stattdessen können Sie aber auch Ihre Stieftochter unmittelbar zur Erbin einsetzen. Je nachdem, wieviel Sie zu vererben haben, kann es sinnvoll sein, die Stieftochter unmittelbar zur Erbin zu bestimmen. Sonst würde doppelte Erbschaftsteuer entstehen, wenn Ihre Witwe erbt und wenn anschließend auch die Stieftochter erbt. Auch wenn Sie mit Ihrer Stieftochter nicht verwandt sind. Im Bereich der Erbschaftsteuer werden Stiefkinder und leibliche Kinder gleichbehandelt, haben also dieselben Steuersätze und dieselben Freibeträge.
Ihre Stieftochter wird allerdings, auch wenn sie als alleinige Erbin eingesetzt ist, nicht den ganzen Nachlass behalten dürfen. Sie muss Ihrem leiblichen Sohn den Pflichtteil auszahlen. Der Pflichtteil ist ein Geldbetrag, der der Hälfte dessen entspricht, was der Sohn ohne Testament geerbt haben würde. Die Höhe des Pflichtteils hängt also davon ab, wie viele gesetzliche Erben Sie bei Ihrem Tode hinterlassen. Wenn Ihre Frau Sie überlebt, ist sie neben dem Sohn zur Hälfte gesetzliche Erbin. Der Pflichtteil des Sohnes würde sich also auf ¼ des Nachlasses berufen. Lebt die Frau nicht mehr, ist er alleiniger gesetzlicher Erbe und würde als Pflichtteil die Hälfte des Nachlasses erben.
Es gibt allerdings eine Möglichkeit, die Pflichtteilslast noch einmal zuverlässig zu reduzieren. Sie könnten sich mit Ihrer Stieftochter darauf verständigen, dass Sie sie adoptieren. Man nennt das auch: Annahme an Kindes statt. Wenn Sie und Ihre Stieftochter sich darüber einig sind, ist das ohne weiteres möglich. Niemand sonst muss einer solchen Adoption zustimmen. Vater und Adoptivtochter müssen ihren Adoptionswillen bei einem Notar beurkunden lassen, und das Amtsgericht spricht dann die Wirkung der Adoption aus. Danach wäre die Tochter Ihrer Frau nicht mehr Ihre Stieftochter, sondern Ihre wirkliche Tochter, gesetzlich völlig gleichgestellt mit allen ihren Geschwistern. Da sie dann mit Ihrem Sohn gleichgestellt wäre, würde sich dessen Pflichtteilsanspruch um die Hälfte verringern. Wenn Sie und Ihre Stieftochter sich darüber einig sind, hat der Sohn keinerlei Möglichkeit, das zu verhindern.


