Leserfrage: Wir haben ein Berliner Testament, keine direkten Erben. Freunde sollen mal unseren Nachlass – unter Abzug einer Aufwandsentschädigung – regeln. Unser Vermögen ist nicht sehr hoch. Wir möchten jedoch den größten Teil gemeinnützigen Institutionen zukommen lassen.

Dr. Max Braeuer: Ohne Vertrauen wird es nicht gehen. Sie können anordnen, was mit Ihrem Vermögen nach Ihrem Tode geschehen soll. Kontrollieren können Sie zwangsläufig nicht mehr, ob die Anordnungen auch eingehalten werden. Ihre testamentarischen Anordnungen mögen bindend sein. Wenn dagegen trotzdem verstoßen wird, bleibt das folgenlos, sofern niemand kontrolliert. Trotzdem lässt sich für Ihr Anliegen eine Nachlassgestaltung finden, die Ihnen hinreichende Gewissheit bietet, dass Ihrem Willen auch entsprochen wird.

Da Sie einen oder mehrere Ihrer Freunde beauftragen wollen, Ihren Willen durchzusetzen, bietet es sich an, Testamentsvollstreckung anzuordnen und diese Freunde zu Testamentsvollstreckern zu benennen. Dabei gibt es verschiedene Gestaltungsmöglichkeiten. Zunächst sollten Sie entscheiden, ob Sie bereits selbst die gemeinnützigen Organisationen benennen wollen, die Ihr Erbe erhalten, oder ob Sie das dem Erben oder dem Testamentsvollstrecker überlassen wollen. Wenn Sie die Empfänger selbst bestimmen möchten, dann nennen Sie sie im Testament, und Aufgabe des Testamentsvollstreckers ist dann nur noch, diese Bestimmungen zu vollziehen. Sie können auch einen Ihrer Freunde zum Haupterben bestimmen mit der Auflage, einen bestimmten Teil des Vermögens an gemeinnützige Organisationen weiterzugeben, die dieser Erbe selbst bestimmt. Damit das dann auch tatsächlich geschieht, können Sie außerdem einen Testamentsvollstrecker benennen, der diese Handlungen des Erben überwacht. Noch größere Sicherheit bietet es für Sie, wenn Sie zwei Testamentsvollstrecker bestimmen, die sich gegenseitig kontrollieren sollen.

Die Testamentsvollstrecker arbeiten entweder unentgeltlich oder gegen ein Honorar. Das bestimmen Sie im Testament, wie Sie es für richtig halten. Wenn Sie allerdings anordnen, dass die Testamentsvollstrecker unentgeltlich arbeiten sollen, dann riskieren Sie, dass die Vollstrecker das Amt nicht annehmen, und in diesem Fall würde es gar keine Kontrolle mehr darüber geben, ob Ihre testamentarischen Anordnungen auch erfüllt werden.