Leserfrage: In einem notariell aufgesetzten Testament von 1992 befindet sich der Satz: Die Nacherbanwartschaften sind nicht vererblich. Das verstehen wir nicht, obwohl wir im Internet nachgelesen haben. Es gibt in dem Testament Vor- und Nacherben – die Eheleute gegenseitig und dann die Kinder.

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Dr. Max Braeuer: Wenn zwei Eheleute über Ihre Nachfolgeregelung nachdenken, wissen sie zwangsläufig noch nicht, wer von ihnen beiden als erster sterben wird. Also wird bestimmt, dass sich die Erbfolge danach richtet, wer tatsächlich als erster stirbt. Der hinterlässt sein Vermögen der Witwe oder dem Witwer. Damit werden aber auch gleichzeitig  die gemeinsamen Kinder enterbt, weil sie ohne das Testament jedenfalls die Hälfte des hinterlassenen Vermögens geerbt hätten. Um das auszugleichen, wird in dem gemeinschaftlichen Testament der Eheleute gewöhnlich angeordnet, dass beim zweiten Erbfall die gemeinsamen Kinder alles erben, was von den Eltern hinterlassen worden ist.  Der zunächst verstorbene Elternteil kann das zwangsläufig nicht mehr selbst kontrollieren. Es muss deshalb ein Mechanismus geschaffen werden, der den Überlebenden daran hindert, diesen gemeinschaftlichen Willen noch einmal zu ändern und etwa seinen neuen Ehepartner zu bedenken. Hierfür wird üblicherweise das gemeinschaftliche Ehegattentestament verwendet. Dieses Testament kann nicht mehr geändert werden, wenn einer der Eheleute gestorben ist. Es ist also sichergestellt, dass die Verfügung zugunsten der Kinder nicht mehr geändert werden kann. Es gibt aber noch eine andere Form der Sicherung, die in Ihrem Fall offenbar verwendet wurde. Dann wird der verwitwete Partner nicht Erbe, sondern nur Vorerbe des anderen. Schon bei diesem ersten Erbfall erwerben die Kinder eigene Rechte, nämlich die als Nacherben ihres verstorbenen Elternteils und der Vorerbe bekommt nicht die vollen Rechte an dem, was er geerbt hat. Er ist gewissermaßen nur Treuhänder für die Nacherben, seine Kinder. Er  darf das ererbte Vermögen benutzen.  Er darf etwa mietfrei in dem geerbten Haus wohnen. Er darf aber nichts verschenken und muss im gewissen Umfang auch Rechenschaft ablegen über das, was er mit dem Vorerbe gemacht hat. Die Kinder als Nacherben haben also schon eine sehr viel stärker gesicherte Vermögensposition im Vergleich zu den Kindern bei einem gemeinschaftlichen Ehegattentestament. Damit erklärt sich die Formel in Ihrem Testament, die Sie nicht verstanden haben. Die Kinder könnten diese Nacherbenposition an andere Personen vererben. Das soll durch die Klausel verhindert werden.

Die Regelung über Vor- und Nacherbschaft ist zwischen Eheleuten ungewöhnlich. Sie stellt für den Überlebenden eine viel stärkere Einschränkung dar, als sie zumeist gewollt ist. Die Vorerbschaft ist auch in der Handhabung kompliziert. Das eigene Vermögen und das Ererbte müssen dauerhaft auseinandergehalten werden. Zumeist ist deshalb das einfache gemeinschaftliche Ehegattentestament, das Berliner Testament, zu empfehlen. Bevor Sie sich entschließen, anstelle eines gemeinschaftlichen Testamentes Vor- und Nacherbfolge einzuordnen, sollten Sie sich jedenfalls fachlich beraten lassen.

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