Leserfrage: Mein bzw. unser Vater, ich habe eine Schwester, ist im Juli 2020 verstorben. Er hat meine Mutter als Erbin eingesetzt. Das Erbe besteht aus zwei Häusern und landwirtschaftlichem Grundvermögen (Hofstelle). Unsere Mutter möchte nun die Grundstücksangelegenheiten mit uns beiden Töchtern abschließend regeln und die Verantwortung für den Besitz quasi abgeben. Sie soll ein lebenslanges, im Grundbuch zu sicherndes Wohnrecht bekommen. Da ich in Berlin lebe und kein Interesse an der Übernahme eines der Häuser habe, suchen wir nun eine Regelung, um dies möglichst steuerlich günstig zu meistern. Meine Schwester würde alles übernehmen und mich mit einem Geldbetrag auszahlen. Nach dieser Regelung müsste ich dann, wie ich vermute, Schenkungssteuer bezahlen, da ich das Geld ja von meiner Schwester bekommen würde? Und müsste sie dann Einkommensteuer bezahlen, da sie ja zwei Häuser bekommen hat?

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Dr. Max Braeuer: Der einfachste Weg, um Ihr Ziel zu erreichen, wäre gewesen, dass Ihre Mutter das Erbe ausschlägt. Obwohl sie durch das gemeinschaftliche Testament mit Ihrem Vater Alleinerbin werden sollte, hätte sie das Erbe ausschlagen können. Die Folge wäre gewesen, dass Sie und Ihre Schwester unmittelbar von Ihrem Vater geerbt hätten. Sie hätten sich dann mit Ihrer Schwester auseinandersetzen können. Es wäre nur einmal Erbschaftsteuer angefallen, nämlich im Verhältnis zwischen Ihrem Vater und seinen beiden Kindern. Der Weg ist inzwischen allerdings verbaut, weil die Frist dafür abgelaufen ist. Innerhalb von sechs Wochen nach dem Tode Ihres Vaters hätte die Ausschlagung stattfinden müssen.

Der Weg, den Sie jetzt vorschlagen, wäre wahrscheinlich der teuerste und ist deshalb so nicht zu empfehlen. Wenn die Mutter den gesamten Nachlass Ihrer Schwester überträgt, dann muss die Schwester dafür Schenkungsteuer nach dem gesamten Wert des Nachlasses bezahlen. Ihr steht zwar ein Freibetrag von 400.000 € zu. Soweit der Nachlass einen höheren Wert hat, ist darauf aber Schenkungsteuer zu zahlen. Wenn Ihre Schwester Ihnen dann eine Ausgleichszahlung leistet, dann ist wiederum auch darauf Schenkungsteuer zu zahlen. Der günstigere Weg wäre wohl, wenn Ihre Mutter den Nachlass des Vaters beiden Kindern jeweils zur Hälfte schenkt. Das ist steuerlich genauso zu behandeln, wie wenn Sie Ihre Mutter beerben würden. Jedes der beiden Kin-der hat einen Freibetrag von 400.000 €. Erbschaftsteuer muss jeder von Ihnen nur dann zahlen, wenn das Geschenk einen höheren Wert hat. Anschließend können Sie sich mit Ihrer Schwester so auseinandersetzen, wie Sie das vorgesehen hatten. Sie verkaufen ihr Ihren Anteil und lassen sich dafür bezahlen. Dabei wird wie bei jedem anderen Grundstückskauf Grunderwerbsteuer anfallen. Mit weiteren Steuern ist aber nicht zu rechnen. Vor allem muss Ihre Schwester nicht befürchten, dadurch mit Einkommensteuer belastet zu werden.

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