Leserfrage: Ich lebe schon seit 1993 zusammen und bin seit 2002 verheiratet mit Frau Gabriele R. Nun hat jeder bei der Eheschließung seinen Familiennamen behalten (K./R.). Meine Frau und Ihre Tochter hatten natürlich den Wunsch, Ihren gleichnamigen Familiennamen zu behalten. Nun wollte ich vor drei Jahren meine Stieftochter (1979 geb.) adoptieren; aber mir wurde dann von Amts wegen mitgeteilt, dass meine Stieftochter dann meinen Familiennamen K. annehmen müsste. Meine Frage ist nun, ob es nicht die Möglichkeit gibt, dass meine Stieftochter trotz Adoption, ihren Familiennamen R. weiterhin behalten darf?

Dr. Max Braeuer: Die Information, die Sie bekommen haben, ist im Grundsatz richtig. Ihre Stieftochter ist volljährig. Sie können sie als Ihr Kind annehmen, adoptieren. Bei der Adoption einer volljährigen Person ist die Zustimmung von deren Verwandten, insbesondere von der Mutter nicht notwendig. Die Adoption ist allein eine notariell zu beurkundende Vereinbarung zwischen Ihnen und Ihrem Adoptivkind. Die Vereinbarung wird wirksam, sobald das Familiengericht dem zugestimmt hat. Notwendige Folge davon ist, dass Ihre angenommene Tochter anschließend denselben Namen trägt wie Sie, also ihren ursprünglichen Namen verliert.

Das ist aber noch nicht die ganze Wahrheit. Sie adoptieren ja nicht irgendeine Person, sondern die Tochter Ihrer Ehefrau. Hier gibt es besondere Regeln. Allerdings sind diese besonderen Regelungen auf die Adoption eines minderjährigen Stiefkindes ausgerichtet. An der Stiefkindadoption sollten sowohl der Stiefvater als auch die leibliche Mutter mit, und auch das Kind selbst muss zustimmen, soweit es das schon kann. Bei der Adoption eines Stiefkindes ist die Namensregelung anders. Das Stiefkind führt nach der Adoption den Namen seiner Eltern, wenn diese Eltern einen gemeinsamen Ehenamen haben. Haben sie den gemeinsamen Ehenamen nicht, sowie in Ihrem Fall, dann müssen die verheirateten Eltern bestimmen, von welchem Elternteil das Kind seinem Namen übernimmt. In diesem Fall hätte Ihre Stieftochter den bisherigen Namen behalten können, weil ja auch ihre Mutter den Namen führt.

Ihre Stieftochter ist inzwischen volljährig. Aber auch in diesem Fall kann dieselbe Regelung angewendet werden wie bei der Adoption eines minderjährigen Stiefkindes. Voraussetzung ist allein, dass die Tochter schon gemeinsam mit Ihrer jetzigen Frau in einer Familie gelebt hat, als sie noch minderjährig war. Das dürfte nach den Jahreszahlen bei Ihnen zutreffen. Bei der Adoption muss ausdrücklich vereinbart werden, dass die Wirkung einer Minderjährigen-Adoption eintreten soll. Dann können Sie auch über den Namen Ihrer Tochter entscheiden.