Leserfrage: Mein Ehemann bekam Firmenrente. Er musste an seine Exfrau von unserem Konto mtl. Rente an sie zahlen, da die Firma keine Abtretungen akzeptiert. Nun ist mein Mann nach 36 Jahren Ehe verstorben. Ich bekomme 60 Prozent Hinterbliebenenrente von der Firma. Muss ich an die Exfrau 100 Prozent oder auch 60 Prozent überweisen?

Dr. Max Braeuer:

Ihr Mann ist von seiner ersten Frau schon vor sehr langer Zeit geschieden worden. Jedenfalls ist der Versorgungsausgleich durchgeführt worden nach dem Recht, das bis zum Jahre 2009 galt. Im Jahre 2009 ist der Versorgungsausgleich völlig neu gestaltet worden. Für „Altfälle“, also für Ehen, die vor diesem Zeitpunkt geschieden worden, gilt weiterhin das frühere Recht. In den Versorgungsausgleich ist auch die Betriebsrente Ihres Mannes einbezogen worden. Allerdings konnte diese Betriebsrente nach früherem Recht nicht unmittelbar auf die geschiedene Frau übertragen werden. Dafür gab es dann den schuldrechtlichen Versorgungsausgleich. Ihr Mann ist verpflichtet worden, an seine geschiedene Frau monatlich einen bestimmten Betrag von seiner Betriebsrente abzugeben. Das hat er offenbar bis zu seinem Tode getan. Sie selbst haben damit aber nichts zu tun. Sie haben Ihren Mann zwar vermutlich beerbt. Damit haben Sie auch seine Verbindlichkeiten geerbt. Die Verpflichtung aus dem schuldrechtlichen Versorgungsausgleich ist aber mit seinem Tode erloschen. Er musste seine Rente mit seiner ersten Frau teilen. Diese Rente gibt es nicht mehr, und deshalb haben Sie auch nicht die Verpflichtung, an diese Frau irgendetwas zu überweisen.

Allerdings ist der Versorgungsausgleich kompliziert. Nach dem Tod Ihres Mannes kann es den sogenannten verlängerten schuldrechtlichen Versorgungsausgleich geben. Das ist ein Anspruch, den die erste Frau aber nicht mit Ihnen, sondern mit dem Betrieb ausmachen muss, der die Betriebsrente gezahlt hat. Nach dem Tod des ausgleichsver-pflichteten Ehemannes kommt es dann doch zu einem direkten Rechtsverhältnis zwischen der geschiedenen Frau und dem Betrieb. Der Betrieb muss die Rente, oder Teile der Rente, die Ihr Mann bis dahin an seine erste Frau gezahlt hatte, weiterzahlen. Das kann dann zur Folge haben, dass die Hinterbliebenenrente, die Sie erhalten, sich verringert. Keinesfalls aber kann es dazu kommen, dass für Sie selbst irgendwelche Zah-lungsverpflichtungen gegenüber der Frau entstehen. Im Übrigen können die Abzüge nicht sehr hoch sein. Wenn Sie 36 Jahre mit Ihrem Mann verheiratet waren, kann die erste Ehe nicht sehr lang gedauert haben. Rentenansprüche der ersten Frau können nur an dem Teil der Betriebsrente entstanden sein, die bis zur Scheidung verdient war.