Leserfrage: Seit circa 18 Jahren bin ich, 59 Jahre alt, von der Mutter meiner mittlerweile fast 21-jährigen Tochter geschieden. Da kein Kontakt zu meiner Tochter besteht, würde ich gern erfahren, ob meine Tochter oder das BAföG-Amt verpflichtet sind, mir Auskunft über Studienort und Studienfach sowie Regelstudienzeit sowie Einkommen zu erteilen? Mir ist lediglich „bekannt“, dass meine Tochter angeblich in Potsdam studiert. Fach, Studienbeginn und voraussichtliche Studiendauer sind mir unbekannt.

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Das BAföG-Amt Berlin hat 2020 eine Auskunft von mir per ausgefüllter Formulare erhalten; ich muss nichts bezahlen, was meine Tochter an BAföG erhält. Das Amt verlangt von mir ferner, zu den ausgefüllten Formularen auch Belege beizufügen, insbesondere komplette Kontoauszüge bzw. Ausdrucke dieser. Das Amt behauptet telefonisch, dass ich auf den Auszügen nichts schwärzen darf. Schließlich habe ich Unterlagen wie Rentenbescheid wegen voller Erwerbsminderung, Mietvertrag, Versicherungen beigefügt. Hätten hier nicht die Kontostände im geforderten Zeitraum oder gar ein Einkommensteuerbescheid ausgereicht? Ich habe ohnehin ein Einkommen von lediglich ca. 1200 Euro netto und bestreite mein Leben hiervon, insbesondere auch den Krankenkassenbeitrag von circa 207 Euro, da ich als Selbstständiger die Pflichteinzahlungszeit der Rentenversicherung nicht erreicht habe.

Dr. Max Braeuer: Ihre Tochter wird offenbar von dem BAföG-Amt während ihres Studiums gefördert. Das ist eine Sozialleistung, auf die Ihre Tochter einen gesetzlichen Anspruch hat. Dieser Anspruch auf BAföG besteht sogar dann, wenn eigentlich die Eltern über ihre Unterhaltspflicht das Studium finanzieren müssten. Dann kann aber das BAföG-Amt anstelle Ihrer Tochter selbst die Unterhaltsansprüche gegenüber den Eltern durchsetzen. Es kann sich damit Ersatz für die eigenen Aufwendungen holen. Das BAföG-Amt kann alle Ansprüche durchsetzen, die auch die Tochter hätte. Die Tochter könnte vom Vater Auskunft über dessen Einkommens- und Vermögensverhältnisse verlangen. Das selbe kann das BAföG-Amt auch. Dessen Rechte gehen aber noch weiter. Das BAföG-Amt hat eigene Auskunftsansprüche, die weiter gehen als die Ihrer Tochter. Das geschieht auch zu Ihrem Schutz. Das Amt wird nämlich nicht jeden gesetzlichen Unterhaltsanspruch verfolgen. Es lässt den Eltern mehr finanziellen Spielraum als sie nach dem Unterhaltsrecht gegenüber den Kindern hätten. Um hier die richtige Entscheidung zu treffen, benötigt das Amt eine umfassende Information über Ihre Vermögensverhältnisse. Sie werden sich deshalb gegen die Belegansprüche des Amtes nicht mit Erfolg wehren können.

Anderseits wäre das BAföG-Amt gar nicht berechtigt, Ihnen irgendwelche Auskünfte über die persönlichen Verhältnisse Ihrer Tochter zu geben. Das Amt darf persönliche Informationen, die es erhalten hat, nicht an andere Personen weitergeben. Sie werden von dem Amt jedenfalls nichts über das Studium Ihrer Tochter erfahren, auch wenn dort Einzelheiten bekannt sein sollten. Da Ihre Tochter keinen Unterhalt bekommt und auch keinen verlangt, haben Sie niemandem gegenüber einen gesetzlichen Anspruch darauf, etwas über deren Ausbildung zu erfahren.