Leserfrage: Ich wüsste gern was passiert, wenn der Generalbevollmächtigte einer Verstorbenen sich selbst das Vermögen der Erblasserin geschenkt hat. Ich nehme an, dass die Vollmacht ohne Einschränkungen erteilt wurde. Wie kann ich als potentielle Erbin erfahren, welchen Umfang die Vollmacht hatte? Können die Hinterbliebenen eine Offenlegung vom Generalbevollmächtigten verlangen? Wie macht man das?
Dr. Max Braeuer: Es ist grundsätzlich sinnvoll, wenn jemand nicht nur ein Testament errichtet, sondern jemandem eine Generalvollmacht erteilt. Der Inhaber der Generalvollmacht kann für den Vollmachtgeber rechtliche und wirtschaftliche Dinge erledigen, für die dieser nicht mehr selbst sorgen kann. Das kann der Bevollmächtigte insbesondere auch dann tun, wenn der Vollmachtgeber schon gestorben ist. Die Generalvollmacht erlischt (normalerweise) durch den Tod nicht. Die Erben können sich um den Nachlass zumeist erst dann kümmern, wenn für sie ein Erbschein ausgestellt worden ist. Das kann lange dauern. Der Inhaber einer Generalvollmacht ist nach dem Tode sofort handlungsfähig. Dies sind die Gründe, weshalb eine Generalvollmacht sinnvoll sein kann.
Natürlich sind damit auch Risiken verbunden. Eine Generalvollmacht verschafft eine - jedenfalls nach außen hin - unbeschränkte Handlungsmacht. Diese Handlungsmacht kann auch missbraucht werden. Schwierig wird es insbesondere dann, wenn die Person des Bevollmächtigten und die Erben nicht identisch sind. Der Bevollmächtigte, der nicht Erbe geworden ist, kann sich benachteiligt fühlen und dadurch in Versuchung geraten, sich etwas selbst zuzuwenden. Der Bevollmächtigte ist im Innenverhältnis, also im Verhältnis zu seinem Auftraggeber, natürlich nicht schrankenlos handlungsberechtigt. Er ist an die Weisungen des Auftraggebers gebunden.
Nach dem Tode handelt der Bevollmächtigte dann im Namen der Erben. Auch diese können natürlich Weisungen erteilen oder die Vollmacht widerrufen. Trotzdem kann der Generalbevollmächtigte seine Vollmacht missbrauchen. Er kann gegen Weisungen verstoßen und damit auch seinen Vollmachtgeber oder die Erben schädigen. Wenn ein Konflikt absehbar ist, ist es den Erben deshalb immer zu empfehlen, die Vollmacht zu widerrufen, die über den Tod hinaus wirksam ist. Mit diesem Widerruf endet die Handlungsmacht des Bevollmächtigten.


