Leserfrage: Was passiert mit dem Unterhalt, wenn das Abitur nicht bestanden wird? Sind Eltern – egal ob geschieden oder verheiratet – bis zum eigenen Unterhaltserwerb der Kinder, sprich Ausbildungsabschluss oder Lehrabschluss zur Unterhaltszahlung verpflichtet? Meine Fragen haben keinen persönlichen Zusammenhang, sondern beruhen nur auf allgemeinem Interesse!
Dr. Max Braeuer: Für den Unterhaltsanspruch von Kindern ist es tatsächlich völlig gleichgültig, ob die Eltern miteinander verheiratet sind oder waren. Der Unterhaltsanspruch von Kindern besteht gegenüber beiden Eltern und zwar gegenüber beiden getrennt. Die Eltern müssen nicht gemeinsam den Unterhaltsbedarf ihrer Kinder aufbringen, sondern jeder Elternteil seinen Anteil. Wie hoch der Anteil von Vater oder Mutter an dem Unterhalt ist, hängt von der Leistungsfähigkeit der beiden ab.
Die Fragen, die Sie stellen, werden nur bei volljährigen Kindern relevant. Tatsächlich wird wohl auch ein Kind, das im ersten Durchlauf beim Abitur gescheitert ist, während der weiteren Schulbildung auch volljährig geworden sein. Bei volljährigen Kindern ist deren Unterhaltsanspruch ganz anders gestaltet als bei minderjährigen. Wer volljährig ist, ist in erster Linie für sich selbst verantwortlich. Er muss, soweit er das kann, für seinen Lebensunterhalt selbst sorgen. Die Eltern sind ab der Volljährigkeit ihrer Kinder entlastet. Sie müssen nur noch Unterhalt leisten, wenn ganz bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind. Dazu gehört insbesondere die Berufsausbildung von Kindern. Kinder, die sich in der Berufsausbildung befinden, haben auch als Volljährige Anspruch auf Unterstützung durch ihre Eltern. Dabei gibt es sogar bestimmte Regeln, die eingehalten werden müssen.
Eine Voraussetzung ist, dass die Berufsausbildung zügig und zielstrebig verfolgt wird. Die Frage stellt sich, ob das der Fall ist, wenn jemand das Abitur nicht bestanden hat. Hier sind die Unterhaltsbestimmungen aber ziemlich großzügig. Ein einmaliger Misserfolg wird jedem zugestanden. Der Unterhaltsanspruch eines Kindes besteht also auch fort, wenn es einmal durch das Abitur durchgefallen ist. Nur wenn das offensichtlich selbstverschuldet war, etwa wenn der betreffende längere Zeit einfach nicht mehr zur Schule gegangen ist, dann mag das anders aussehen.


