Leserfrage: Mein Ehemann hat eine Eigentumswohnung, die wir selbst bewohnen. Im Februar haben wir geheiratet, deshalb nun meine Frage: Als ehemalige Lebensgefährtin bin ich im Grundbuch mit lebenslangem, kostenlosem Wohnrecht eingetragen. Nun möchte ich als Miteigentümerin eingetragen werden, was sollten wir tun?
Dr. Max Braeuer: Sie möchten als Ehefrau bessere Rechte an der gemeinsamen Wohnung haben. Sie möchten Miteigentümerin sein, nicht nur ein Wohnrecht an der Wohnung Ihres Mannes haben. Das ist nachvollziehbar. Das hat aber mit Ihrer Eheschließung nichts zu tun. Und tatsächlich ist im Krisenfall das grundbuchliche Wohnrecht ein besserer Schutz, als es das Miteigentum wäre.
Ihre Eheschließung kann nicht der Grund dafür sein, dass Sie Miteigentümerin der Wohnung werden. Möglicherweise beruht das auch auf einem weit verbreiteten Irrtum, was mit dem persönlichen Eigentum eines Ehepartners durch die Eheschließung wird. Durch Ihre Heirat leben Sie mit Ihrem Mann jetzt im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft. Das ist aber nicht, wie viele glauben, eine Gütergemeinschaft. Vielmehr behält jeder der Eheleute sein Vermögen, und es entsteht kein gemeinschaftliches Vermögen. Erst im Fall der Scheidung muss ein unterschiedlich hoher Zugewinn ausgeglichen werden.
Deshalb ist Ihr Mann auch nach der Eheschließung weiterhin Alleineigentümer der Wohnung. Eine Verpflichtung, daran etwas zu ändern, gibt es nicht. Natürlich kann Ihr Mann Ihnen freiwillig die Hälfte seiner Wohnung übertragen. Das wäre dann aber eine echte Schenkung. Vermögensübertragungen sind auch zwischen Eheleuten Schenkungen und entsprechend steuerpflichtig. Sie haben zwar, wie bei der Erbschaftsteuer, einen erheblichen Freibetrag. Alles, was darüber hinausgeht, muss aber versteuert werden.


