Leserfrage: Ich habe meiner Tochter vor etwa neun Jahren eine Eigentumswohnung geschenkt. Jetzt will sich ihr Ehemann von ihr trennen. Ich möchte jetzt, und das möchte meine Tochter auch, dass ich die Wohnung zurückerhalte. Entweder durch Kauf oder auch durch eine Schenkung, damit die Wohnung nicht in den Zugewinn bei einer eventuellen Scheidung fällt.

Dr. Max Braeuer: Die Eigentumswohnung, die Sie Ihrer Tochter geschenkt haben, ganz aus dem Zugewinnausgleich herauszuhalten, wird nicht möglich sein. Die beiden Überlegungen, die Sie dazu angestellt haben, würden jedenfalls die Wohnung nicht dem Zugewinnausgleich entziehen. Der Zugewinn, den Ihre Tochter während der Ehe erzielt hat, ist der Betrag, um den ihr heutiges Vermögen höher ist als das Vermögen am Tag der Eheschließung.

Zu dem aktuellen Vermögen gehört alles, was sie heute besitzt, gleichgültig, woher es stammt. Also auch die Eigentumswohnung ist Teil ihres Endvermögens. Wenn Ihre Tochter nun die Wohnung vor Beginn eines Scheidungsverfahrens an ihre Mutter zurückgeben würde, wäre das ein Geschenk von der Tochter an die Mutter. Dinge, die ein Ehepartner während der Ehe verschenkt, werden bei der Ermittlung des Endvermögens so behandelt, als wären sie noch vorhanden. Die Rückgabe der Wohnung an die Mutter vermindert also tatsächlich das Vermögen der Tochter. Für die Berechnung des Zugewinnes wird das Vermögen aber so berechnet, als wäre die Wohnung noch vorhanden. Sie würden also durch die Rückgabe der Wohnung Kosten verursachen, ohne dass das beim Zugewinnausgleich irgendetwas helfen würde.

Denselben Effekt würden Sie erzeugen, wenn die Tochter die Wohnung an Sie verkaufen würde. Dann würde die Wohnung zwar nicht mehr zum Endvermögen gehören. Stattdessen wäre Ihre Tochter dann aber im Besitz des Kaufpreises, der im Zweifel genauso hoch ist.