Dr. Max Braeuer
Leserfrage:
Ein 92 Jahre alter Freund, der seit zehn Jahren Witwer ist, hat mich für alle Belange bevollmächtigt und in seinem notariell verfassten Testament als Erben eingesetzt. Er hat eine Tochter aus erster Ehe, die ihr Pflichtteil erhalten soll. Außerdem sind mehrere Vermächtnisse ausgesetzt. Sein Vermögen in sechsstelliger Höhe besteht überwiegend aus Aktien. Da ich als Nicht-Verwandter ja hohe Erbschaftsteuern zu bezahlen habe, interessiert mich natürlich die Bewertung meines Erbes. Meines Wissens wird der Wert der Aktien am Todestag zugrunde gelegt. Das kann natürlich - besonders in Krisenzeiten - zu Ungerechtigkeiten führen, wenn am Todestag der Kurs noch sehr hoch und am „Zahltag“, wenn ich den Pflichtteil auszahlen muss, sehr niedrig ist, wie wir es zum Beispiel bei der Finanzkrise und bei der Corona-Krise erlebten. Die Vermächtnisse sind wohl eher unproblematisch, denn sie sind als feste Beträge im Testament aufgeführt. Allerdings ist für mich und sicher auch für die Tochter wichtig, in welcher Reihenfolge die Erbanteile zu ermitteln und festzulegen sind: Gesamt-Vermögen mit Aktien-Bewertung, abzüglich Kosten für Bestattung, Pflegeheim und so weiter, abzüglich Vermächtnisse = Grundlage für die Berechnung des Pflichtteils, verbleibender Rest = Grundlage für mein Erbe und die darauf entfallende Erbschaftsteuer? Oder in welcher anderen Reihenfolge?
Dr. Max Braeuer:
Wenn Sie Ihren Freund überleben, werden Sie sein gesamtes Vermögen erben. Sie sind Alleinerbin und damit auch allein verfügungsberechtigt über sein Vermögen. Gleichzeitig übernehmen Sie aber auch alle Pflichten, die mit dem Erbfall zusammenhängen. Sie müssen die laufenden Verträge des Verstorbenen kündigen, seinen Mietvertrag kündigen und die Wohnung auflösen, seine Lieferverträge beenden und, was sonst noch zum Leben gehört. Als Erbin trifft Sie natürlich auch die Verpflichtung, Vermächtnisse zu erfüllen und den Pflichtteil der Tochter zu berechnen und auszuzahlen.
Als Erbin haben Sie die Verpflichtung, der Tochter Ihres Freundes vorzurechnen, welchen Pflichtteilsanspruch sie hat. Sie müssen ein vollständiges Verzeichnis von allen Dingen herstellen, die Ihr Freund hinterlassen hat. Alles, was irgendeinen Verkaufswert hat, müssen Sie bewerten. Dazu gehören natürlich vor allem die Wertpapiere. Bewerten heißt immer, den Preis feststellen, der bei einem Verkauf zu erzielen wäre. Das ist bei Gegenständen des Hausrates meistens nicht viel. Bei Wertpapieren ist es einfach der amtlich festgestellte Kurs am Todestag. Natürlich unterliegen Wertpapiere ständigen Kursschwankungen. Es ist also weitgehend Zufall, wie der genaue Kurs am Todestag gewesen ist. Kursveränderungen, die danach eintreten, spielen beim Pflichtteil aber keine Rolle mehr. Das ist für Sie als Erbin gleichzeitig Risiko und Chance. Die Kurse können ebenso nach oben wie nach unten gehen. Da Sie eine Vollmacht Ihres Freundes besitzen, die auch nach seinem Tod noch wirksam ist, können Sie zur Vermeidung des Risikos die Wertpapiere kurzfristig zu Geld machen und damit dem Kursrisiko entziehen.


