Leserfrage: Wir werden uns nach insgesamt zwölf Monaten Trennung scheiden lassen. Vor 14 Jahren haben wir ein Haus gekauft, bei dem meine Frau 120.000 Euro mitgebracht hat (Erbteil) und ich 60.000 von Eltern und Tante (Schenkung). Ich möchte nun meine Frau auszahlen, es wurde ein Wert von 370.000 Euro angesetzt. Wie viel müsste ich meiner Frau auszahlen?

Jeden 2. Sonntag

Ein FUNKE Liebe

Alle zwei Wochen sonntags: Antworten auf Beziehungsfragen – ehrlich, nah und alltagstauglich.

Mit meiner Anmeldung zum Newsletter stimme ich der Werbevereinbarung zu.

Dr. Max Braeuer: Sie haben während Ihrer Ehe ein Haus gekauft, das Ihnen gemeinsam gehört. Sie haben unterschiedlich viel Eigenkapital, das Sie jeweils aus Ihrer Familie hatten, dort eingebracht, und diese Unterschiede sollen jetzt ausgeglichen werden. Der finanzielle Ausgleich einerseits und die Aufteilung der Immobilie andererseits sind zwei völlig verschiedene Dinge. Sie müssen jeweils gesondert geregelt werden. Bei Ihrer Scheidung wird der Zugewinnausgleich zu regeln sein. Das gemeinsame Haus an dem Eigentum wird aber durch die Scheidung berührt und bleibt gegebenenfalls auch nach der Scheidung bestehen. Darüber müssen Sie eine gesonderte Regelung finden.

Beim gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft, in dem Sie sicherlich leben und der für die meisten Ehepaare gilt, wird nicht nachträglich abgerechnet, was während der Ehe bezahlt worden ist. Keiner von Ihnen muss deshalb dem anderen irgendwelche Aufwendungen ersetzen oder zurückzahlen. Es gibt nur den einmaligen Zugewinnausgleich am Ende der Ehe. Bei jedem von Ihnen wird ermittelt, um wie viel sein Vermögen während der Ehe gewachsen ist. Der Unterschied zwischen diesen Zuwächsen ist durch eine einmalige Zahlung auszugleichen. Wenn man annimmt, dass das Haus im wesentlich Ihr einziges Vermögen ist, so hat jeder von Ihnen einen Vermögenswert in Höhe des halben Hauswertes, also 185.000 Euro. Der Zugewinn ist der Betrag, um den dieses Endvermögen Ihr Anfangsvermögen übersteigt. Als Anfangsvermögen gilt bei jedem von Ihnen, was Sie schon bei der Eheschließung besessen haben oder was Sie danach geerbt oder geschenkt bekommen haben. Die Frau hat deshalb einen Zugewinn von 65.000 Euro und der Mann von 125.000 Euro. Wenn es sonst keine weiteren Vermögenswerte gab muss also der Mann an die Frau Zugewinnausgleich von 30.000 Euro zahlen.

Der Zugewinnausgleich ist im Gesetz genau geregelt. Hingegen hat keiner von Ihnen einen gesetzlichen Anspruch, den anderen auszuzahlen. Das geht nur im Einigungswege. Sollten Sie sich mit Ihrer Frau darüber einigen, ihr deren Haushälfte abzukaufen, so gibt es auch keinen gesetzlich vorgeschriebenen Preis, den Sie dafür zu zahlen hätten. Sie können sich auf einen geringeren Preis einigen, als er eigentlichem dem Marktwert entsprechen würde. Ihre Frau könnte aber auch versuchen, Kapital daraus zu schlagen, da Ihnen das sehr wichtig ist, und einen höheren Preis verlangen. Wenn Sie sich letztlich nicht einigen, muss das Haus auf dem freien Markt verkauft werden.