Leserfrage: Wir wollen unseren Enkeln (4 Jahre und 1 Jahr) jeweils 50.000 Euro schenken, die wir in Aktienfonds anlegen möchten. Wenn die Enkel 30 Jahre alt sind, sollen sie erst an das Geld kommen. Das wollen wir in unserem Testament verankern. Der Bankberater erklärte uns gestern, dass das wahrscheinlich rechtlich nicht möglich sei. Deshalb unsere Frage an Sie: Ist das möglich? Oder können wir die Aktienfonds nur dem Sohn vererben? Wir könnten ihm sagen, dass die Fonds den Enkeln übergeben werden sollen, wenn diese das Geld wirklich benötigen für Hausbau oder -kauf oder Praxiskauf.

Jeden 2. Sonntag

Ein FUNKE Liebe

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 Dr. Max Braeuer: Ihr Bankberater hat Recht. Wenn Sie Ihren Enkeln etwas schenken, haben Sie keinen Einfluss mehr darauf, was mit dem Geschenk in Zukunft geschieht. Ihre Enkel werden durch das Geschenk uneingeschränkte Eigentümer der Vermögenswerte und können damit machen, was sie wollen. In diesem Falle, da die Enkel noch minderjährig sind, entscheiden deren Eltern. Schon Ihre Bestimmung, dass das Geld jeweils in Aktienfonds angelegt werden soll, wird sich schwer durchsetzen lassen. Sie könnten zwar selbst schon die Aktienfonds anschaffen. Bei den meisten Banken ist es aber nicht möglich, Aktien auf ein fremdes Depot überweisen zu lassen. Nur Bargeld lässt sich auf fremde Konten, etwa die Konten von Enkeln übertragen. Wenn Sie Geld als Geschenk auf die Konten Ihrer Enkel überweisen, dann können deren Eltern zwar entsprechend dem Wunsch der Großeltern Aktienfonds anschaffen. Tun sie das nicht, haben Sie keine Handhabe. Sie könnten das Geschenk allenfalls unter der Auflage machen, dass die geschenkten Geldbeträge zurückgezahlt werden müssen, wenn die Enkel beziehungsweise deren Eltern gegen die Auflage verstoßen. So etwas ist bei verschenkten Grundstücken üblich. Bei geschenktem Geld ist das zwar auch denkbar, lässt sich aber nur sehr schwer absichern.

Der günstigere Weg für Sie wäre, das Geld Ihren Enkeln im Testament zuzuwenden. Dafür könnten Sie das Geld jetzt schon auf getrennten Konten in Aktienfonds investieren. Die Enkelkinder bekommen dann diese Konten im Testament als Vermächtnis zugewandt. Das hat im Übrigen auch den Vorteil, dass Sie zu Lebzeiten auf das Geld noch zugreifen könnten, sofern unerwartet für Sie eine Notlage entstehen sollte. Bei der Testamentslösung können Sie auch leicht dafür sorgen, dass das Geld bis zum 30. Lebensjahr eines jeden Ihrer Enkel nicht angetastet wird. Dafür müssten Sie einen Testamentsvollstrecker bestellen, dessen Aufgabe nur darin besteht, für die Bewahrung des Geldes zu sorgen. Zum Testamentsvollstrecker können Sie durchaus Ihren Sohn bestellen. Aber auch jede beliebige andere Person, die Ihr Vertrauen hat und die beim 30. Geburtstag Ihrer Enkel noch nicht zu alt sein wird, kann als Testamentsvollstrecker ausgewählt werden.

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