Leserfrage: Meine Frau und ich haben ein Berliner Testament gemacht und uns gegenseitig zum Alleinerben eingesetzt. Die Tochter meiner Frau ist meine Stieftochter. Sie soll Schlusserbin sein. Weitere Kinder haben wir nicht. Unser liquides Vermögen ist recht hoch und wir haben zwei (Stief-) Enkel, die erst in zehn bis 15 Jahren volljährig werden. Nun möchten wir bereits zu Lebzeiten den Enkeln Geld zukommen lassen, unseres Wissens sind alle zehn Jahre 200.000 Euro pro Enkel und pro (Stief-) Großelternteil schenkungsteuerfrei. Das Geld soll den Enkeln derart zukommen, dass der Zugriff durch deren Eltern ausgeschlossen ist. Diese haben eine mit Hypotheken belastete Immobilie und könnten zum Beispiel auf den Gedanken kommen, mit dem Geld ihrer Kinder die Hypothek zu tilgen. Das wollen wir nicht. Unsere (Stief-) Tochter hat schon einen größeren Betrag von uns geschenkt bekommen. Das den Enkeln geschenkte Geld soll vielmehr deren Ausbildung, Studium und Lebensunterhalt und dem späteren Aufbau eines eigenen Lebens dienen.
Dr. Max Braeuer: Wer im Alter ein großes Vermögen hat, tut gut daran, Teile davon schon vor dem Tod in die nächsten Generationen weiterzugeben. Sie können Geld oder sonstige Sachwerte Ihren Kindern, Enkeln oder sogar Urenkeln schenken. Natürlich sind Sie frei darin, wen Sie bedenken wollen. Sie können, wie bei Ihnen vorgesehen, Kinder übergehen oder auch ungleich behandeln. Eine Ungleichbehandlung wird auch nicht nach dem Tode durch einen Pflichtteilsanspruch ausgeglichen. Geschenke werden bei der Pflichtteilsberechnung immer weniger berücksichtig, je länger sie zurückliegen. Nach zehn Jahren gar nicht mehr.
Die zehn Jahre haben auch eine Bedeutung bei der Erbschaftsteuer. Jedes Ihrer Enkelkinder kann bei Geschenken von den Großeltern 200.000 Euro steuerfrei bekommen. Nach zehn Jahren, wenn Sie dann noch leben, können Sie erneut 200.000 Euro an die Enkel verschenken, und der Freibetrag gilt erneut. Der Freibetrag gilt im Übrigen für jeden Großelternteil, auch wenn die Enkel nur Stiefenkel sind.
Das Geschenk dem Zugriff der Eltern, also Ihrer Stieftochter, zu entziehen, bereitet kein Problem. Normalerweise verwalten zwar die Eltern das Vermögen ihrer minderjährigen Kinder. Dabei kann immer die Gefahr bestehen, dass die Eltern ihre Verwaltungsberech-tigung missbrauchen. Wenn Sie Ihren Enkelkindern etwas schenken, können Sie das aber ausschließen. Sie können bei dem Geschenk anordnen, dass die Eltern der Enkel das geschenkte Vermögen nicht verwalten dürfen, sondern dass das eine andere Person zu tun hat. Sie können sich auch selbst als gesetzlicher Vertreter der Kinder und Verwalter dieses Vermögens einsetzen. Dann behalten Sie die volle Kontrolle, und ein Zugriff der Eltern ist ausgeschlossen.


