Leserfrage: Ich habe die alleinige Bankvollmacht über den Tod hinaus für eine verstorbene Freundin. Sie hat laut Testament fünf natürliche Personen und eine Tierschutzorganisation als Erben eingesetzt. Als ich die Sterbeurkunde bei ihrer Bank vorgelegt habe, wurde mir gesagt, dass es bei einer Erbengemeinschaft nötig wäre, nach Erhalt der Testamentseröffnung das Testament mit Protokoll des Amtsgerichts der Bank zukommen zu lassen. Dann müssten alle Erben zur Bank kommen und bestätigen, dass sie einverstanden sind, dass die Vollmacht weiter auf mich lautet. Meine Frage: Ist das zwingend erforderlich? Alle Miterben – außer die Tierschutzorganisation, die haben wir noch nicht gefragt – würden mir schriftlich bestätigen, dass sie damit einverstanden sind, dass die Vollmacht weiterhin auf mich läuft.
Dr. Max Braeuer: Das Bankguthaben Ihrer Freundin ist mit dem Moment ihres Todes in das Eigentum der Erben übergegangen. Sie können damit – allerdings nur gemeinsam – von dem Moment an tun, was Sie wollen. Die Bank soll das Guthaben aber auch freigeben, und dafür muss sie Gewissheit darüber haben, wer Erbe ist. Solange die Testamentserben nicht nachweisen können, dass sie die Erben sind, wird die Bank nichts herausgeben. Der Nachlass ist blockiert. Den Nachweis zu führen, ist häufig nicht ganz einfach. Um diese Schwierigkeit zu umgehen, kann man das tun, was auch Ihre Freundin gemacht hat: Sie hat vor ihrem Tode bei der Bank eine Vollmacht für Sie hinterlegt. Diese Vollmacht erlischt durch den Tod nicht, sondern gilt auch nach dem Tod weiter. Sie sind dann natürlich nicht mehr Vertreter Ihrer inzwischen verstorbenen Freundin, sondern Vertreter der Erben. Die Bank weiß, dass Sie von den Erben bevollmächtigt sind und muss dafür nicht im Einzelnen wissen, wer diese Erben sind. Sie kann also das Konto freigeben. Die Bank wird in den meisten Fällen auch so verfahren. In Ihrem Fall ist das nicht so. Die Bank wird vermutlich einen Anlass gehabt haben, misstrauisch zu sein, ob die Vollmacht tatsächlich noch besteht.
Ihre Freundin hat eine Vollmacht ausgestellt, die auch nach ihrem Tod noch wirksam ist. Dadurch kann Sie aber natürlich die Erben nicht verpflichten, diese Vollmacht auch weiter bestehen zu lassen. Die Erben müssen nicht dasselbe Vertrauen zu Ihnen haben, das Ihre Freundin hatte. Sie können die Nachlassregulierung selbst in die Hand nehmen. Dafür müssen sie einfach nur die Vollmacht widerrufen. Damit ist Ihre Möglichkeit, über den Nachlass zu verfügen, beendet. Die Bank möchte in Ihrem Fall offenbar die Gewissheit haben, dass es einen solchen Widerruf nicht gegeben hat. Eigentlich müsste sie das nicht. Solange die Bank im Besitz der Vollmachturkunde ist, kann die Bank gefahrlos davon ausgehen, dass die Vollmacht noch gültig ist. Diese Sicherheit endet erst, wenn der Widerruf unmittelbar bei der Bank eingegangen ist. Trotzdem aber kann die Bank, wie sie das in Ihrem Falle offenbar tut, vorsichtig sein. Sie möchte den klaren Nachweis, dass die Vollmacht noch besteht, oder sie möchte eine neue Vollmacht, die von den Erben ausgestellt worden ist. Das müssen Sie leider hinnehmen. Sie haben aufgrund der Vollmacht Ihrer Freundin nicht die Möglichkeit, die Bank zu irgendetwas zu zwingen.
Um an das Kontoguthaben zu gelangen, muss der Bank dann ein Nachweis vorgelegt werden, wer Erbe ist. Das kann am sicherersten durch einen Erbschein geschehen. Allerdings ist das Verfahren zu Erlangung eines vom Amtsgericht auszustellenden Erbscheines aufwendig und auch kostspielig. Ihre Freundin hat allerdings auch dafür wohl Vorsorge getroffen. Sie hat ihr Testament notariell beurkunden lassen. In dem Fall ist ein Erbschein nicht notwendig, sondern es genügt eine beglaubigte Abschrift des Testamentes sowie das Protokoll des Amtsgerichts, mit dem es die dort vorliegenden Testamente eröffnet hat. Dadurch können die Kosten eines Erbscheins vermieden werden. Allerdings bleibt es in jedem Fall bei dem, was die Bank verlangt: Alle Erben können nur noch gemeinsam handeln und ohne die Mitwirkung der Tierschutzorganisation, die zu den Erben gehört, wird es nicht gehen.


