Lufthansa, Easyjet, Ryanair, British Airways: Immer mehr Flüge innerhalb Deutschlands und Europas werden in Folge des Coronavirus gestrichen – vor allem von und nach Italien. Was viele Reisende nicht wissen: In solchen Fällen besteht grundsätzlich Anspruch auf Entschädigung.
Grundlage ist die EU-Fluggastrechte-Verordnung 261/2004, kurz „EU-VO“. Dies gilt jedoch nur, wenn der Passagier den Flug im Vorfeld nicht schon selbst storniert hat.
Entschädigung bei gestrichenen Flügen: Das sagt die EU-VO
Annulliert eine Airline Flüge, ist die ausführende Fluggesellschaft grundsätzlich zur Ausgleichsleistung verpflichtet (Art. 5 Abs. 1 i.V.m. Art. 7 Abs. 1). Darauf weist unter anderem weist das Express-Entschädigungsunternehmen EUflight.de hin.



