Leserfrage: Wie sieht es mit dem Unterhaltsanspruch meiner Enkelin aus? Sie ist 18 Jahre, im dritten Ausbildungsjahr, jetzt schwanger, kurz vor der Geburt. Sie möchte die Ausbildung für drei Jahre unterbrechen, um sie anschließend zu beenden. In dieser Zeit möchte sie sich voll und ganz auf ihr Kind konzentrieren. Besteht hier eine gesetzliche Verpflichtung des Kindesvaters, bis zur Beendigung der Ausbildung den Unterhaltsansprüchen gegenüber seiner Tochter nachzukommen. Die Enkelin wohnt bei der Mutter.

Dr. Max Brauer: Bisher hat Ihre volljährige Enkelin vielleicht noch einen Unterhaltsanspruch gegenüber ihrer Mutter. In erster Linie muss sie natürlich von dem leben, was sie als Auszubildende verdient. Einen Unterhaltsanspruch gegenüber ihren beiden Eltern hat sie allenfalls dann noch, wenn die Lehrlingsvergütung nicht ausreichend ist für ihren Bedarf. Mit der Geburt des Kindes, genau genommen schon mit Beginn des Mutterschutzes wechselt die Unterhaltspflicht. Der Vater des Kindes ist für den Unterhalt zuständig. Gleichzeitig endet die Unterhaltspflicht der Eltern, also der zukünftigen Großeltern des erwarteten Kindes.

Der zukünftige Vater schuldet der jungen Mutter Unterhalt für ihren Lebensbedarf, auch wenn er mit ihr nicht verheiratet ist. Die Unterhaltsverpflichtung eines nichtehelichen Vaters gegenüber der Mutter seines Kindes ist ganz ähnlich wie die eines verheirateten oder eines geschiedenen Vaters. In all den Situationen kann die Mutter das verwirklichen, was sie nach Ihrer Darstellung vorhat. Sie kann in den ersten drei Lebensjahren des Kindes sich ganz auf die Betreuung und Erziehung des Kindes konzentrieren und muss nicht erwerbstätig sein. Der Vater muss ihren Unterhalt bezahlen, etwa bis zur Höhe dessen, was sie ohne die Geburt des Kindes verdient hätte. Das kann bei jungen Leuten natürlich knapp werden. Der Vater muss jedenfalls nicht mehr Unterhalt bezahlen, als ihm selbst von seinem Einkommen für den eigenen Lebensunterhalt bleibt. Es kann sein, dass für den Fehlbetrag dann doch wieder die Großeltern, also Ihre Tochter und der Vater Ihrer Enkelin aufkommen müssen.

Wenn Ihr Urenkel drei Jahre geworden ist, dann endet im Normalfall die Verpflichtung des Kindesvaters gegenüber der Mutter. Er muss dann natürlich weiterhin Unterhalt für sein Kind zahlen, nicht aber für die Mutter, mit der er nicht verheiratet ist. Wenn Ihre Enkelin nach den drei Jahren ihre Ausbildung wieder aufnehmen möchte und dadurch selbst unterhaltsbedürftig wird, fällt das nicht mehr in den Verantwortungsbereich des nichtehelichen Vaters. Möglicherweise müssen dann die Eltern, also Ihre Tochter, noch einmal für die restliche Dauer der Ausbildung Unterhalt leisten.