Wenn das Herbstlaub Wegen und Straßen ein buntes Kleid verleiht, mag das für viele ein schöner Anblick sein - rutschen Fußgänger aber auf dem Bürgersteig oder der Straße aus, drohen Schadenersatzforderungen. Damit das nicht allzu oft passiert, gibt es Räumpflichten. Hausbesitzer wie Mieter sollten sich damit auskennen.
Mit den Räumpflichten im Herbst wegen Laub ist es wie mit den Räumpflichten wegen Schnee und Eis im Winter: Bei öffentlichen Gehwegen trägt zunächst die Gemeinde die sogenannte Verkehrssicherungspflicht. Das heißt: Es muss dafür gesorgt werden, dass die Bürgersteige gefahrlos zu benutzen sind.
Laub: Die Verpflichtung zu räumen, wird von einem zum nächsten abgewälzt
Die Gemeinden machen fast immer von der gesetzlichen Möglichkeit Gebrauch, die Pflicht auf Straßenanlieger abzuwälzen, also auf die Hauseigentümer. Die wiederum können die Verkehrssicherungspflicht weiterreichen an einen Verwalter, Hausmeister oder Mieter. Das muss jedoch vertraglich ausdrücklich vereinbart sein. Es gibt kein Gewohnheitsrecht, wonach etwa Erdgeschossmieter immer für die Gehweg-Räumung zuständig sind.


