Leserfrage: Wir haben ein Berliner Testament erstellt. Schlusserben sollen die Kinder sein. Meine Frau ist verstorben. Ich habe wieder geheiratet. Wie kann ich meine neue Ehefrau als Schlusserbin einsetzen?

Dr. Max Braeuer: In dem klassischen Berliner Testament wird verfügt, dass der zuerst versterbende Ehegatte dem Überlebenden alles überlässt und damit die gemeinsamen Kinder zunächst enterbt. Im Gegenzug werden im zweiten Todesfall die gemeinsamen Kinder Erben. Das Testament kann nach dem ersten Todesfall nicht mehr geändert werden. Die Kinder können sich also darauf verlassen, den anderen Elternteil vollständig zu beerben. Damit wird ihnen die Entscheidung leichter gemacht, auf den Pflichtteil beim ersten Todesfall zu verzichten. Es bleiben jedoch zwei Schlupflöcher, die testamentarisch verschlossen werden können. In vielen Fällen geschieht das aber nicht.

Ihre Kinder waren ja nach dem Tod ihrer Mutter enterbt. Eines der Kinder hätte deshalb seinen Pflichtteilsanspruch gelten machen können. Dieses Kind hätte dann vom Nachlass seiner Mutter schon profitiert. An dem Testament würde das aber nichts ändern. Nach Ihrem Tode würden beide Kinder hälftig erben. Das Erbe wäre aber schon um die Pflichtteilslast gemindert. Diesen Pflichtteil hätte eines der Kinder und damit mehr als die Hälfte des elterlichen Vermögens. Das kann man vermeiden, indem im Testament eine sogenannte Pflichtteilsstrafklausel aufgenommen wird. Darin wird bestimmt, dass ein Kind, das beim ersten Erbfall den Pflichtteil gelten macht, im zweiten Erbfall gar nichts mehr erbt oder sich den Pflichtteil anrechnen lassen muss. So kann wieder Gerechtigkeit geschaffen werden.

Ein zweites Schlupfloch könnte in Ihrem Falle wirksam sein. Ein gemeinschaftliches Testament von zwei Eheleuten ist nach dem ersten Todesfall grundsätzlich nicht mehr änderbar. Davon gibt es aber eine Ausnahme. Wenn der Überlebende zusätzliche pflichtteilsberechtigte Angehörige hat, dann kann er das gemeinschaftliche Testament anfechten und ein gänzlich neues Testament machen. Solche zusätzlichen Pflichtteilsberechtigten können Kinder sein, die nach dem Tod des anderen Ehegatten noch geboren werden. Pflichtteilsberechtigt ist aber auch Ihre Frau, die sie nach dem Tode der ersten Frau geheiratet haben. Diese Frau berechtigt Sie, dass gemeinschaftliche Testament anzufechten und ein neues zu machen. Sie können damit etwa auch die neue Frau zur Schlusserbin bestimmen. Dann gehen Ihre Kinder mit Ausnahme ihres Pflichtteilsanspruches leer aus. Voraussetzung dafür ist allerdings, dass Ihre neue Ehe noch nicht mehr als ein Jahr alt ist. Wenn Sie schon länger verheiratet sind, haben Sie dieses Anfechtungsrecht nicht mehr.