Leserfrage: Meine seit März 2004 von mir getrennt lebende Frau wird aller Voraussicht nach im Januar 2023 in Rente gehen. Meine Rente begann bereits im Februar 2014. Vorher war ich nach neunjähriger Altersteilzeit zwei Monate arbeitslos. Ich möchte mich scheiden lassen, sobald sie in Rente geht. Meine Fragen: Wird der Rentenausgleich automatisch vorgenommen, wenn sie in Rente geht? Erwerben wir beide – auch während der langen Trennung – Rentenanwartschaften des jeweils anderen Ehepartners? Und das, obwohl ich Altersrente und sie Gehalt bezieht? Wie lange nach der Scheidung sind ehemalige Ehepaare einander unterhaltsverpflichtet, wenn einer von beiden zum Beispiel dement wird oder einen Unfall erleidet und anschließend pflegebedürftig ist?
Dr. Max Braeuer: Sie wollen sich erst scheiden lassen, wenn Ihre Ehefrau selbst in Rente geht, obwohl Ihre Ehe offenbar seit vielen Jahren nur noch auf dem Papier besteht. Den Zeitpunkt haben Sie wohl deshalb gewählt, um bei der Scheidung möglichst viel von den Rentenansprüchen Ihrer Frau übertragen zu bekommen. Und das ist aus Ihrer Sicht wirtschaftlich vernünftig, und das ist gegenüber Ihrer Frau nicht einmal unfair.
Sie war ja nicht gezwungen, mit Ihnen verheiratet zu bleiben. Sie hätte schon vor vielen Jahren, spätestens nach dreijähriger Trennung, die Scheidung beantragen können, wenn sie das gewollt hätte. In dem Sie verheiratet geblieben sind, haben Sie auch weiterhin wirtschaftlich füreinander Verantwortung getragen. Dazu gehört, dass alle Rentenansprüche, die Sie beide während der Ehe bis zum Scheidungsverfahren erworben haben, aufgeteilt werden.
Die Teilung der Rentenansprüche wird nicht erst durchgeführt, wenn Ihre Frau selbst in Rente geht. Das ist automatisch ein Teil des gerichtlichen Scheidungsverfahrens. Über den Versorgungsausgleich werden die verschiedenen Rentenansprüche zwischen Ihnen beiden so verteilt, dass jeder aus der Ehe genau die Hälfte davon mitnimmt. Diese verteilten Ansprüche werden dann auf Ihren jeweiligen Konten bei der Deutschen Rentenversicherung gutgeschrieben oder abgebucht, sodass jeder von Ihnen die übertragenen Ansprüche wie selbst erworbene Ansprüche bei der Rentenberechnung geltend machen kann.


