Bei Kapitalerträgen wird seit 2009 die Abgeltungsteuer direkt an der Quelle einbehalten. Daher können sich die meisten Anleger das Ausfüllen der „Anlage KAP“ sparen.

Es gibt aber nach wie vor einige Fälle, in denen Steuerzahler keine Wahl haben: Sie sind verpflichtet ihre Kapitalerträge in der Steuererklärung anzugeben (Pflichtveranlagung).

Das ist beispielsweise der Fall, wenn sie Kapitalerträge aus Auslandskonten erhalten haben oder das Finanzamt Erstattungszinsen überwiesen hat. In anderen Fällen wiederum ist es sinnvoll, die „Anlage KAP“ auszufüllen, um sich zu viel gezahlte Abgeltungsteuer zurückzuholen (Wahlveranlagung).

Etwa dann, wenn Anleger es versäumt haben, bei ihren Kreditinstituten ausreichend hohe Freistellungsaufträge zu stellen. Welche Angaben in welchen Bogen und welche Zeile einzutragen sind, kann den Steuerbescheinigungen der Banken entnommen werden.