• In Deutschland bleibt der Schnee seit Tagen auf den Straßen und Gehwegen liegen
  • Doch wer muss Schnee und Eis beseitigen?
  • Und welche Folgen gibt es, wenn ich meinen Pflichten nicht nachkomme?

Auch wenn das Wetter im Winter teils ungemütlich ist – bei Eis und Schnee besteht für Vermieter und Eigentümer grundsätzlich eine Räum- und Streupflicht. Allerdings können sie diese Aufgabe auf ihre Mieter übertragen. Häufig machen Vermieter das aber nicht nur, um im Winter Arbeit abzugeben. "Das wird eigentlich gemacht, um Mietern die Kosten dafür zu ersparen", erklärt die Rechtsanwältin für Mietrecht, Beate Heilmann.

Schnee räumen: Vermieter können Winterdienst an Mieter übertragen

Räumen und streuen müssen Mieter nur, wenn dies im Mietvertrag ausdrücklich vereinbart wurde. Es reicht nicht aus, dies lediglich in der Hausordnung zu regeln. Nach einem Urteil des Oberlandesgerichts Hamm ist es auch nicht ausreichend, wenn der Vermieter einen "Schneeräumplan" aufstellt und in die Briefkästen der Mieter wirft.

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Sind Bewohner eines Mehrfamilienhauses laut Mietvertrag zum Winterdienst verpflichtet, müssen sie sich beim Schneeräumen abwechseln. Dies sollte auch im Mietvertrag festgelegt werden. Beim Winterdienst müsse beispielsweise eine Regelmäßigkeit und Reihenfolge festgelegt werden, erklärt Heilmann. Andernfalls sei dieser Teil des Vertrags möglicherweise nicht wirksam.

Ein Mann beräumt den Gehweg mit einer Schneefräse
Wenn es schneit, müssen mitunter auch Mieter zur Schneeschaufel greifen. Professionelle Dienstleister setzen oft auf Schneefräsen (im Bild).© dpa-tmn | Kristin Schmidt

Mieterpflichten beim Schneeräumen: Muss ich eine Schneeschippe und Streumaterial kaufen?

Nein. Nach Angaben des Deutschen Mieterbundes ist es Aufgabe des Vermieters, Geräte und Material zur Verfügung zu stellen. Außerdem muss er regelmäßig kontrollieren, ob ordnungsgemäß geräumt und gestreut wurde.

„Das OLG Hamm hat entschieden, dass eine monatliche Kontrolle nicht ausreicht“, erklärt Julia Wagner vom Eigentümerverein Haus & Grund Deutschland. Danach ist eine Kontrolle von zwei bis drei Mal in der Woche erforderlich. Ansonsten haftet der Vermieter unter Umständen.

Schneefall: Müssen Vermieter mehrfach wöchentlich kontrollieren?

Geräumt werden muss nicht rund um die Uhr. Geleistet werden muss der Winterdienst werktags in der Regel von 7 Uhr bis 20 Uhr und an Sonn- und Feiertagen ab 8 Uhr, erklärt der Deutsche Mieterbund. Bei starkem Schneefall muss aber nach einem Urteil des Bundesgerichtshofs im Zweifel mehrmals am Tag geräumt und gestreut werden. Bei Glatteisbildung besteht zudem sofortige Streupflicht.

Gehwege und Zufahrten: An diese Wege sollte man beim Winterdienst denken

In welcher Breite man den Gehweg vor dem Haus räumen muss, legen in der Regel die Gemeinden fest. Gefegt und gestreut werden müssen meist der Bürgersteig, der Hauseingang sowie die Wege zu Mülltonnen und Garagen.

  • Die Gehwege vor dem Haus müssen auf einer Mindestbreite von einem Meter vom Schnee befreit werden. Zwei Fußgänger mit Kinderwagen oder Einkaufstaschen müssen aneinander vorbeigehen können.
  • An Hauptverkehrs- und Geschäftsstraßen sollte ein 1,5 Meter breiter Streifen geräumt werden.
  • Für Wege zu Mülltonnen oder Garagen gilt eine Mindestbreite von einem halben Meter.
Ein Mann im Räumfahrzeug türmt die Schneemassen in Kassel (Hessen) auf einen Haufen.
Ein Mann im Räumfahrzeug türmt die Schneemassen in Kassel (Hessen) auf einen Haufen.© dpa | Uwe Zucchi

Schnee räumen: Wer muss im Winter bei Abwesenheit für freie Wege sorgen?

Wer in den Urlaub fährt oder aus Krankheitsgründen keinen Schnee schippen kann, sollte darauf achten, dass die Räumpflichten weiterhin erfüllt werden. Gleiches gilt, wenn der Mieter tagsüber arbeitet und nicht da ist. Am einfachsten sei es, Nachbarn oder Bekannte zu fragen, ob sie die Dienste übernehmen, rät Heilmann.

Denn grundsätzlich gilt: Stürzt ein Passant aufgrund von Eis und Schnee vor einem Haus, kann er Schadenersatz und Schmerzensgeld geltend machen. Im Schadensfall könnten Forderungen im Zweifel an den Mieter weitergeleitet werden, erklärt Heilmann.

Winterdienst: Was tun, wenn die Mieter-Vertretung kurzfristig ausfällt?

Wer nicht kontrolliert, ob die Vertretung den Pflichten nachkommt, muss Schäden unter Umständen bezahlen. Das geht aus einem Urteil des Oberlandesgerichts Oldenburg hervor. Fällt die Vertretung aus, weil sie sich etwa ein Bein gebrochen hat, muss für weiteren Ersatz gesorgt werden.

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Kommt dennoch jemand zu Schaden, reguliert die private Haftpflichtversicherung etwaige Ansprüche des Geschädigten, erklärt der Bund der Versicherten. Besteht kein Versicherungsschutz, haftet der Schadensverursacher unter Umständen mit seinem gesamten Vermögen.

fmg