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Schwiegersöhne und -töchter

Wie kann ich sicherstellen, dass mein Schwiegersohn nichts von meinem Vermögen erbt?

Antwort:

Das gesetzliche Erbrecht sieht vor, dass Schwiegersöhne und -töchter nichts erben. Um jedoch zu verhindern, dass der Schwiegersohn beim Tod seiner Frau doch noch indirekt an Ihr Vermögen kommt, sollten Sie ein Testament verfassen. In diesem können Sie Ihre Tochter als Vorerbin und Ihre Enkel als Nacherben einsetzen. Zudem sollten Sie sicherstellen, dass das Erbe der Enkel bis zur Volljährigkeit verwaltet wird. Auf diesem Weg geht Ihr Schwiegersohn komplett leer aus.

Wir haben unserem Sohn eine Immobilie übertragen und uns einen Nießbrauch eintragen lassen. Unsere Schwiegertochter soll allerdings an dieser Immobilie nicht begünstigt werden. Was ist, wenn der Sohn verstirbt?

Wenn der Sohn ein Testament macht und die Enkel oder Kinder einsetzt, erhält die Schwiegertochter den Pflichtanteil. Das ist nicht rückgängig zu machen. Sie hätten bei der Übertragung einen Vorbehalt geltend machen müssen, etwa dass das Grundstück an die Übergeber zurückfällt.

Wir wollen unserem verheirateten Sohn beim Kauf eines Hauses mit 200 000 Euro helfen. Im Todesfall unseres Sohnes oder bei Scheidung soll das Geld aber nicht der Schwiegertochter zufallen. Was tun?

Sie sollten in einer notariellen Schenkungsurkunde sich den Widerruf der Schenkung für den Fall der Scheidung bzw. des Vorversterbens des Sohnes vorbehalten. Bei einer Scheidung würde im Übrigen die Schenkung als privilegiertes Anfangsvermögen gewertet werden, sodass eine Teilhabe der Schwiegertochter nur an dem Wertzuwachs möglich wäre.

Berliner Testament

Mein Mann und ich haben ein Berliner Testament. Ist dieses bindend?

Ja. In dem Berliner Testament setzen sich die Ehepartner zunächst gegenseitig als Alleinerben ein, und beim zweiten Todesfall beerben die Kinder den länger lebenden Ehegatten. Sie sollten jedoch darauf achten, dass Sie im Testament eine Klausel einfügen, die den überlebenden Ehepartner ermächtigt, das Testament zu ändern. Ansonsten ist nach dem Versterben eines Ehegatten das erste Testament bindend, und Sie können kein neues Testament mehr verfassen, um beispielsweise ein undankbares Kind zu enterben.

Muss ich beim Berliner Testament höhere Erbschaftsteuer zahlen?

Jein. Das hängt zum einen davon ab, ob Sie Kinder haben und wie hoch Ihr Vermögen ist. Jedem Kind steht pro Elternteil beim Erben oder Verschenken ein Freibetrag von 400 000 Euro zu. Bei einem Berliner Testament setzen Sie Ihren Ehepartner als Alleinerben ein. Das Kind erbt erst dann, wenn der länger lebende Ehegatte verstirbt, also beim zweiten Todesfall. Daher können Kinder bei einem Berliner Testament den Freibetrag von 400 000 Euro nur ein einziges Mal, nämlich beim zweiten Todesfall nutzen. Der Freibetrag gegenüber dem zuerst Verstorbenen in Höhe von 400 000 Euro bleibt völlig ungenutzt. Liegt Ihr Vermögen über diesem Betrag, muss Ihr Kind Erbschaftsteuer zahlen.

Mein Mann und ich haben ein Berliner Testament. Haben unsere Kinder Anspruch auf einen Pflichtteil?

Ja, die Kinder haben Anspruch auf den Pflichtteil. Das ist immer dann ungünstig, wenn das Erbe vor allem aus dem Eigenheim besteht. Der Pflichtteil ist in Geld abzufinden. Um den Pflichtteil der Kinder auszahlen zu können, muss daher in vielen Fällen das Eigenheim verkauft werden.

Wahlrecht

Ich habe mein Eigenheim vor dem 01.01.2009 an meine Tochter übertragen. Kann ich jetzt entscheiden, ob die Schenkung nach altem oder neuem Recht versteuert wird?

Nein. Das Wahlrecht gilt ausschließlich für Erbfälle und nicht für Schenkung. Bei der Übertragung ist allein das Datum der Schenkung entscheidend. Da Sie vor dem 01.01.2009 Ihr Haus übertragen haben, gilt für Sie und Ihre Tochter das alte Recht.

Im Jahr 2008 ist mein eingetragener gleichgeschlechtlicher Lebenspartner verstorben. Ich bin sein Alleinerbe. Ich habe gehört, dass ich für diesen Erbfall die Anwendung des neuen Erbschaftsteuerrechts wählen kann. Bekomme ich dann auch den höheren persönlichen Freibetrag?

Nein, das funktioniert leider nicht. Die Wahlmöglichkeit erstreckt sich ausdrücklich nicht auf die höheren neuen persönlichen Freibeträge. Sie können also nur hinsichtlich aller anderen Gesichtspunkte, insbesondere der Verschonung von Produktivvermögen, das neue Recht wählen. Die Freibeträge richten sich aber zwingend nach altem Recht.

Ich habe im Jahr 2008 ein produzierendes Unternehmen geerbt. Die Firma steht gut da, sie hat acht Mitarbeiter. Kann ich für das Unternehmen die Steuerbefreiungen nach neuem Recht beanspruchen?

Sie haben die Möglichkeit, bis Ende Juni 2009 die Anwendung des neuen Rechts zu beantragen. Das ist dann sinnvoll, wenn das Unternehmen zu nicht mehr als 50 Prozent aus sogenanntem Verwaltungsvermögen, also Wertpapieren, vermietetem Grundbesitz, Kunstgegenständen etc., besteht. Denn dann kann der Wert des Betriebes zu 85 Prozent (wenn das Verwaltungsvermögen nicht mehr als zehn Prozent ausmacht, sogar zu 100 Prozent) steuerfrei gestellt werden. Diese Verschonung setzt jedoch voraus, dass Sie die Firma weitere sieben Jahre (bei 100 Prozent Verschonung zehn Jahre) fortführen. Hätten Sie mehr als zehn Mitarbeiter, müssten Sie innerhalb der nächsten sieben Jahre insgesamt mindestens 650 Prozent (bei 100 Prozent Verschonung 1000 Prozent) der durchschnittlichen Lohnaufwendungen der Vergangenheit an Ihre Mitarbeiter zahlen.

Schenkungen

Wir haben drei Kinder und haben vor einem Jahr zwei von ihnen eine Eigentumswohnung geschenkt. Wirkt sich die Schenkung auf den Pflichtteil aus?

Wenn Sie bei der Schenkung nicht festgelegt haben, dass diese auf den Pflichtteil angerechnet wird, bekommen alle Kinder den gleichen Pflichtteil. Ihre zwei beschenkten Kinder wären also begünstigt. Dies lässt sich im Nachhinein nicht mehr ändern.

Ich habe meiner Tochter im Jahre 2003 für ihren Hauskauf einen Zuschuss von 36 000 Euro gegeben. In meinem damals schon bestehenden, beim Amtsgericht hinterlegten Testament habe ich die Zahlung nicht festgehalten. Es fehlt also die Bestimmung, das Geld solle später auf den Pflichtteil angerechnet werden. Kann ich das heute noch nachholen?

Eine Anrechnungsbestimmung muss bei der Übertragung explizit genannt werden, derzeit ist eine Anrechnungsbestimmung im Nachhinein, auch in einem späteren Testament nicht möglich.

Immobilien

Meine Lebensgefährtin und ich waren nicht verheiratet. Vor ihrem Tod hat sie ein Testament verfasst. Darin vermacht sie mir und ihrer Schwester eine Immobilie. Es gibt jedoch noch Aktien und Ersparnisse. Wer erbt diese?

Das restliche Vermögen wird dann entsprechend der Erbquoten vererbt. Im Idealfall setzen Sie sich mit der Schwester zusammen und entscheiden, wie das restliche Vermögen verteilt werden soll. Können Erben sich nicht einigen, sind Streit und häufig auch gerichtliche Auseinandersetzungen programmiert. In Testamenten wird häufig der Fehler gemacht, dass einzelne Vermögensteile übersehen werden. Daher sollten Sie im Testament nicht einzelne Vermögensgegenstände vergeben, sondern Erbquoten festlegen. Dann ist klar, welchen Anteil Ihres Vermögens die einzelnen Erben erhalten sollen.

Erbschaftsteuer

Lohnt es sich, vor Antritt eines Erbes die Steuerklasse zu wechseln?

Nein. Die Steuerklassen im Einkommensteuerrecht haben nichts mit denen im Erbrecht zu tun. Beim Erben ist entscheidend, in welchem Verhältnis Sie zum Erblasser stehen. Die Höhe der Erbschaftsteuer hängt also nicht davon ab, ob Sie ein hohes oder niedriges Einkommen beziehen.

Mein Mann erbt das halbe Haus seines Vaters, außerdem erbt seine Mutter die andere Hälfte. Muss ich jetzt zehn Jahre mit meiner Schwiegermutter zusammenleben, damit das Haus steuerfrei bleibt?

Wenn die Steuerbefreiung für das Familienheim in Anspruch genommen werden soll, müssen die Erwerber tatsächlich für die Dauer von zehn Jahren in diesem Objekt wohnen. Wenn mehrere Erwerber die Steuerbefreiung in Anspruch nehmen wollen, gilt das für jeden von ihnen. Es ist aber möglich, die Nachfolge so zu steuern, dass nur einer von mehreren Erben das Haus erhält, etwa mit einem Vermächtnis oder einer Teilungsanordnung. Dann kann zwar auch nur der so Begünstigte die Steuerbefreiung bekommen, es genügt aber auch, dass nur er in das Haus einzieht bzw. dort wohnen bleibt.

Testament

Mein Mann und ich würden gerne ein Ehegattentestament aufsetzen. Müssen wir zum Notar gehen?

Nein, das ist beim Ehegattentestament nicht nötig. Das Testament muss ein Ehepartner handschriftlich verfassen, beide Ehepartner müssen dann unterschreiben.

Wir haben ein gemeinsames Testament verfasst. Wie kann das gegebenenfalls aufgelöst werden?

Drei Wege sind möglich. Sie können es gemeinsam widerrufen. Auch der Widerruf nur eines Partners ist möglich, allerdings vor einem Notar, und muss dem anderen Partner schriftlich zugestellt werden. Schließlich wird auch durch eine Ehescheidung ein gemeinsames Testament aufgehoben.

Allgemeines

Was ist der Unterschied zwischen Erbe und Vermächtnis?

Das Erbe ist der gesamte Nachlass. Ein Vermächtnis ist ein Anspruch auf einen bestimmten Gegenstand. Um Streit zu vermeiden, kann ein Alleinerbe eingesetzt werden. Dieser tritt in die Fußstapfen des Erblassers und verteilt gemäß Vermächtnis Vermögen und Immobilien auf die anderen.

Ich habe eine behinderte Tochter. Wie kann ich sicherstellen, dass mein Erbe ihr zugutekommt?

Sie sollten ein Behindertentestament machen. Darin können Sie einen Testamentsvollstrecker benennen. Dieser weist der Tochter dann Geldbeträge aus dem Erbe zu.

Sämtliche Konten und Spareinlagen laufen auf den Namen meines Mannes. Dabei handelt es sich jedoch um unsere gemeinsamen Ersparnisse. Jetzt ist mein Mann verstorben, und nun soll ich Erbschaftsteuer zahlen. Ist das rechtens?

Leider ja. Sie können jedoch den Finanzbeamten einen Zahlungsstromnachweis vorlegen. Aus diesem muss hervorgehen, dass auch Sie Geld auf die Konten und die Spareinlagen eingezahlt haben. Ehepaare sollten darauf achten, dass immer beide bei Konten oder Grundbucheintragungen benannt werden. So lassen sich im Erbfall Ärger und Steuern sparen.

Brauche ich einen Erbschein, damit ich an das Geld bei der Bank und die Ersparnisse komme?

Grundsätzlich ja. In manchen Fällen genügt auch ein notarielles Testament mit Eröffnungsprotokoll des Nachlassgerichts.