Berlin - Wer gerade Heizöl gekauft hat, sollte seine Rechnung genau überprüfen. Verlangt der Händler in einem separaten Posten einen Gefahrgut-Zuschlag, ist das häufig nicht zulässig. Darauf weist der Landesverband bayerischer Haus- und Grundbesitzer in München hin. Wird der Zuschlag, der meist etwa zehn Euro beträgt, auf den Endpreis draufgeschlagen, muß der Kunde ihn nicht zahlen und darf den Betrag von der Rechnung abziehen. Der Aufschlag geht nur dann in Ordnung, wenn der Händler den Extra-Posten vorher mündlich oder schriftlich mit dem Käufer vereinbart hat. Auch für Heizöl-Lieferungen gelte die Preisangaben-Verordnung. Danach ist der Händler verpflichtet, in Angebot und Rechnung einen einzigen Endpreis auszuweisen, der sämtliche Kostenbestandteile einschließlich Zuschläge und Steuern beinhaltet. AP
Gefahrgutzuschlag für Heizöl gehört auf den Prüfstand
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