Viele Mieter sind während der Sommermonate auf Reisen, weit weg von ihrer Wohnung. “Sie haben allerdings eine Obhutspflicht“, sagt Jürgen Michael Schick, Vizepräsident und Sprecher des Maklerverbandes IVD: “Sie müssen dafür sorgen, dass Schäden in der Wohnung vermieden werden - auch wenn sie nicht zu Hause sind.“

Dazu gehört auch, den Vermieter zu informieren, wer einen Schlüssel zur Wohnung hat, damit man in Notfällen schnell Zutritt zur Wohnung bekommt - etwa bei einem Wasserrohrbruch. Informieren Mieter den Vermieter nicht, müssen sie möglicherweise Schadenersatz leisten, wenn es während der Abwesenheit zu einem Schaden in der Wohnung kommt. So einmal entschieden vom Bundesgerichtshof (Az. VIII ZR 164/70).

Einen Schlüssel für den Notfall "vorsichtshalber" für sich behalten darf der Vermieter nicht - es sei denn, dies wäre der ausdrückliche Wunsch des Mieters. "Aber auch dann darf der Vermieter die Wohnung nur in Notfällen betreten - er kann nicht einfach behaupten, nach dem Rechten sehen zu wollen", erklärt Schick.

Eine der ersten "Schlüsselfragen" zwischen Mieter und Vermieter stellt sich noch vor dem Einzug in die neue Wohnung: Wie viele Schlüssel muss der Vermieter aushändigen? In der Regel sind es mindestens zwei Schlüssel, die der Mieter jeweils für Wohnungs- und Haustür, Briefkasten, Keller und Boden erhält.

"Es kann jedoch sinnvoll sein, dem Mieter mehr Schlüssel zur Verfügung zu stellen", rät Schick. Denn Anspruch auf einen eigenen Schlüssel hat zum einen jeder, der den Mietvertrag mit unterschrieben hat, aber auch Lebenspartner, größere Kinder oder Großeltern, die mit in der Wohnung leben. Viele Mieter brauchen zudem zusätzliche Schlüssel für Putzfrau oder Tagesmutter. Schick dazu: "Mit zwei Schlüsseln kommen die wenigsten aus."

Mehrere Schlüssel nötig

Auch ein alleinstehender Mieter kann zwei Schlüssel verlangen - nämlich um einer Vertrauensperson im Urlaub den Zugang zu ermöglichen (Amtsgericht Berlin-Schöneberg, Az. 103 C 406/90). "Auf diese Schlüssel hat der Mieter einen Anspruch, der Vermieter kann sie ihm nicht verweigern. Das gilt auch, wenn der Zusatzbedarf erst nach Einzug entsteht. "Die Kosten für nachträgliche angefertigte Schlüssel trägt aber der Mieter", so Schick.

Die Frage, ob Mieter Haus- oder Wohnungsschlüssel ohne Erlaubnis des Vermieters selber nachmachen lassen dürfen, ist gerichtlich nicht eindeutig geklärt: "Am besten ist es daher, wenn Mieter ihren Vermieter darüber informieren, wenn sie Nachschlüssel anfertigen lassen und für wen diese gedacht sind", so Ulrich Löhlein, Leiter des IVD-Servicecenters Hausverwaltung. Immer öfter müssen sich Mieter ohnehin zwangsläufig an den Vermieter wenden, wenn sie weitere Schlüssel brauchen:

Mittlerweile haben viele Häuser eine moderne Schließanlage. "Wer hierfür einen Schlüssel nachmachen lassen will, der braucht einen Berechtigungsschein - und den hat nur der Vermieter", so Löhlein.

Der Mieter muss auf alle Schlüssel gut acht geben: Zieht er aus, ist er verpflichtet, dem Vermieter alle Schlüssel zurückzugeben - auch diejenigen, die er auf eigene Kosten hat nachmachen lassen. Kann er dies nicht, haftet er bei Verschulden für den Verlust. "Wenn dann noch die Möglichkeit besteht, dass jemand mit dem verlorenen oder auch gestohlenen Schlüssel sich unberechtigt Zutritt verschafft, kann der Vermieter das Haustürschloss auswechseln lassen und von dem Mieter, der den Schlüssel verloren hat, Schadenersatz verlangen", erläutert Schick: "Das kann für den Mieter sehr teuer werden - insbesondere wenn eine völlig neue Schließanlage installiert werden muss."

Allerdings muss der Vermieter den Mieter dann schon bei Übergabe der Schlüssel darauf hinweisen, dass es ihn teuer zu stehen kommt, wenn durch seine Schuld die Schließanlage ausgetauscht werden muss. Sonst trifft ihn möglicherweise ein Mitverschulden. Zudem zahlt auch die Hausratversicherung eines Mieters nicht, wenn mit einem schuldhaft verlorenen Schlüssel Haushaltsgegenstände gestohlen werden.

Zahlen bei Verlust

Der Mieter muss zwar nur zahlen, wenn ihn eine Schuld am Verlust trifft. Aber die Gerichte urteilen hier streng: Wer die Handtasche samt Schlüssel im Auto liegen lässt, haftet für den Schlüsselverlust, wenn der Wagen aufgebrochen wird. Dagegen haftet er nicht, wenn ihm die Handtasche samt Schlüssel auf der Straße gewaltsam entrissen wurde. Eine Klausel in einem Mietvertrag, wonach der Mieter auch ohne Schuld die Folgekosten zu tragen hat, ist unwirksam, entschied einmal das Landgericht Berlin (Az. 64 S 551/99).

Der Mieter muss auch nicht haften, wenn der Schlüssel zum Beispiel bei einer Bootspartie ins Wasser gefallen und damit unerreichbar ist, also keine Gefahr besteht, dass jemand den Schlüssel unberechtigt benutzt. Das Gleiche gilt, wenn nichts auf den Eigentümer des Schlüssels hinweist und der Finder mit ihm nichts anfangen kann. "Allerdings kommt ein Mieter in einem Rechtsstreit nicht weit mit der bloßen Behauptung, der Schlüssel sei in einen See gefallen", berichtet Löhlein von einem Urteil des Landgerichts Münster (Az. 10 S 63/89): "Er muss vielmehr beweisen, wie und wo der Schlüssel verloren gegangen ist." In der Regel kann sich der Mieter auch nicht damit herausreden, dass der Schlüssel schon seit Jahren verloren ist und ihn seither niemand missbraucht hat (Amtsgericht Münster, Az. 48 C 2430/02).