Eigentlich ist es ganz einfach: Erststimme für den Direktkandidaten, Zweitstimme für die Partei – und schon hat man gewählt. Dass es doch Probleme geben kann, zeigt die Zahl von 634.000 ungültigen Zweitstimmen bei der Bundestagswahl 2009. Die Plattform Simpleshow“ hat deshalb in einem Erklärvideo die wichtigsten Fakten zusammengestellt.

Grundsätzlich gelten folgende Regeln:

Der Wählerwille muss klar erkennbar sein. Das wäre auch der Fall, wenn der für das Kreuz vorgesehen Kreis neben dem Namen einer Partei oder eines Direktkandidaten vollständig ausgemalt wird. Oder wenn an dieser Stelle ein dickes Ausrufezeichen prangt – bei einem Fragezeichen ist das wiederum nicht der Fall.

Wer aus Versehen sein Kreuz bei der falschen Partei gemacht hat („Entschuldigung, ich habe mich verwählt“), kann sich vom Wahlvorstand einen neuen Stimmzettel geben lassen. Streicht ein Wähler dagegen das Kreuz durch und macht an anderer Stelle ein neues, läuft er in Gefahr, dass seine Stimme für ungültig erklärt wird.

Politische Bemerkungen – egal ob positiv oder negativ – haben auf dem Stimmzettel nichts zu suchen. Wer sich Kommentare wie „Frau ABC ist die Beste“ oder „Die XYZ-Partei ist eine Ganovenbande“ nicht verkneifen kann, muss damit rechnen, dass seine Stimme aussortiert wird.

Für Wahlplakate gilt: Wir müssen draußen bleiben. Parteipropaganda hat im Wahllokal nichts zu suchen. CDU-Aufkleber und SPD-Button an der Kleidung gelten ebenso als nicht erlaubte Wahlwerbung wie blau-gelbe FDP-Luftballons, T-Shirts der Grünen oder rote Fähnchen der Linken.

Das Wahlgeheimnis muss gewahrt werden. Darum muss jeder allein sein(e) Kreuzchen machen. Wer allerdings mit kleinen Kindern zur Wahl geht, darf sie auch mit in die Kabine nehmen. Sind die Söhne oder Töchter bereits älter, ist aber mit einem Einspruch des Wahlvorstands zu rechnen. Keinesfalls wird toleriert, wenn sich Ehegatten bei der Stimmabgabe „helfen“. Jeder muss seine Stimme ohne die Beeinflussung von Dritten abgeben können.

Eine Ausnahme von der Einsamkeit in der Kabine gilt laut Bundeswahlleiter nur, „wenn ein Wähler des Lesens unkundig oder wegen einer körperlichen Beeinträchtigung gehindert ist, den Stimmzettel selbst zu kennzeichnen und zu falten“.

Die Art der Sitzmöbel in der Wahlkabine ist übrigens nicht vorgeschrieben. 1999 hatte ein Rentner gegen die Stadt Worms (Rheinland-Pfalz) geklagt, weil sie bei der Europawahl in einem Wahllokal in einem Kindergarten nur Stühlchen von maximal 30 Zentimetern Höhe angeboten hatte. Das Begehren des 68-Jährigen, die Wahl für ungültig zu erklären, wurde abgelehnt. Schließlich sei niemand am Wählen gehindert worden.