Im Streit um die Frage, ob und wann kirchliche Arbeitgeber bei zu besetzenden Stellen eine Kirchenmitgliedschaft von Bewerberinnen und Bewerbern verlangen dürfen, hat das Bundesverfassungsgericht ein weitreichendes Urteil des Bundesarbeitsgerichts (BAG) aufgehoben. Die Diakonie war dort zur Zahlung einer Entschädigung an eine konfessionslose Bewerberin aus Berlin verurteilt worden, weil sie sie nicht zum Bewerbungsgespräch eingeladen und damit aus religiösen Gründen benachteiligt habe.

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Hauptstadt Inside von Jörg Quoos, Chefredakteur der FUNKE Zentralredaktion
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Die aus der Kirche ausgetretene Sozialpädagogin Vera Egenberger hatte sich 2012 um eine Referentenstelle beim Evangelischen Werk für Diakonie und Entwicklung beworben - ohne Erfolg. Bei dem befristeten Job ging es um die Mitarbeit an einem Bericht von Nichtregierungsorganisationen zur deutschen Umsetzung der UN-Antirassismus-Konvention.
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Bundesarbeitsgericht sprach abgelehnter Bewerberin Entschädigung zu
Die Arbeitsrichter hatten damals entschieden, dass kirchliche Arbeitgeber nicht pauschal eine Religionszugehörigkeit von Bewerberinnen und Bewerbern verlangen dürfen. Diese dürfe bei Einstellungen nur dann zur Bedingung gemacht werden, wenn es die konkrete Tätigkeit objektiv erfordert. Das BAG folgte damit einer Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs.
Das Bundesarbeitsgericht in Erfurt sprach Egenberger daraufhin eine Entschädigung zu. Die Bundesarbeitsrichter äußerten „erhebliche Zweifel“, dass Egenberger als konfessionslose Referentin auf diesem Posten das Ethos der Kirche beeinträchtigt hätte. Die Diakonie legte daraufhin 2019 in Karlsruhe Verfassungsbeschwerde ein.
Evangelische Kirche und Diakonie begrüßen Entscheidung
Nach sechs Jahren kam nun die Entscheidung: Aus Sicht des Bundesverfassungsgerichts hat das Bundesarbeitsgericht das „plausibel“ dargelegte christliche Profil der fraglichen Referentenstelle nicht ausreichend berücksichtigt. Das Bundesarbeitsgericht „überspanne“ in der Folge die nach Maßgabe der EuGH-Rechtsprechung zu beachtenden Vorgaben zulasten des religiösen Selbstbestimmungsrechts der Kirchen und ihrer Einrichtungen.
Die Karlsruher Richterinnen und Richter hoben das Urteil auf und verwiesen die Sache zurück nach Erfurt. Die Diakonie sei durch die Entscheidung in ihrem religiösen Selbstbestimmungsrecht verletzt worden, argumentierte der zweite Senat. (Az. 2 BvR 934/19)
Die Evangelische Kirche in Deutschland (EKD) und die Diakonie begrüßten die Entscheidung: „Das höchste deutsche Gericht hat für Klarheit gesorgt. Kirche und Diakonie dürfen in ihrer Einstellungspraxis in begründeten Fällen eine Kirchenmitgliedschaft ihrer Mitarbeitenden voraussetzen. Dies steht nicht im Widerspruch zum europäischen Antidiskriminierungsrecht“, sagte Diakonie-Vorstand Jörg Kruttschnitt.
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