Nach einem neuen Gerichtsurteil muss das ZDF am Montag Wahlwerbung der NPD nicht ausstrahlen. Die Begründung: Die Werbung zur Europawahl verstoße gegen allgemeine Strafgesetze. Das entschied das Oberverwaltungsgericht in Koblenz am Freitagabend, wie die Koblenzer „Rhein-Zeitung“ berichtete.

Montag, Mittwoch, Freitag

Hauptstadt Inside von Jörg Quoos, Chefredakteur der FUNKE Zentralredaktion

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Der Rechtsanwalt der NPD, Peter Richter, bezeichnete die Entscheidung als nicht nachvollziehbar. „Wir brauchen die Entscheidung aus Karlsruhe“, sagte er am Samstag. Er habe bereits am Freitagabend einen entsprechenden Antrag beim Bundesverfassungsgericht gestellt.

Europawahl: NPD will sich gegen ZDF-Entscheidung wehren

Das ZDF bestätigte die Entscheidung, kommentierte das Verfahren jedoch nicht. Nachdem sowohl die Richter am Oberverwaltungsgericht in Koblenz als auch am Mainzer Verwaltungsgericht die Beschwerde der Partei zurückgewiesen haben, ist das Bundesverfassungsgericht die letzte Instanz.

Der zweite Senat am Oberverwaltungsgericht hatte der Zeitung zufolge die Entscheidung damit begründet, der Bericht mache „in Deutschland lebende Ausländer in einer Weise bösartig verächtlich, die ihre Menschenwürde angreift und geeignet ist, den öffentlichen Frieden zu stören“.

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Die NPD rechnet damit, dass die Verfassungsrichter am Montag zeitnah entscheiden werden. Eigentlich sollte der Werbespot am Montagvorabend laufen, aber auch alternative Sendetermine würde die Partei annehmen, sagte der Anwalt.

Werbung soll auch im Radio übertragen werden

Die Wahlwerbung der Partei beschäftigt nach seinen Angaben auch weitere Gerichte, unter anderem in Köln und Münster. Neben den Fernsehbeiträgen gehe es auch um Radiospots mit identischem Inhalt. Mit dem Thema beschäftigt sich auch der Rundfunk Berlin-Brandenburg (rbb), der für die ARD Wahlwerbespots juristisch prüft.

Der Sender habe den Beitrag am Donnerstag zurückgewiesen, da er gegen das Verbot der Volksverhetzung verstoße, sagte Sprecher Justus Demmer. Die bisherigen Gerichtsentscheidungen zur Ausstrahlung des Spots im ZDF hätten jedoch keine unmittelbare Auswirkungen auf eine Ausstrahlung im „Ersten“.

Zur Ausstrahlung verpflichtet

Der öffentlich-rechtliche und private Rundfunk ist im Rahmen der politischen Meinungsbildung zur Ausstrahlung von Wahlwerbung verpflichtet. Die Sender müssen den Parteien eine „angemessene Sendezeit“ einräumen. Wahlwerbesendungen müssen zudem ausdrücklich als solche gekennzeichnet werden.


• Verfassungsfeindliche Partei:

Fernsehsender versehen Wahlwerbespots normalerweise mit den Hinweis, dass für den Inhalt die jeweilige Partei verantwortlich ist. Die Fernsehsender dürfen einen Spot nur ablehnen, wenn er eindeutig keine Wahlwerbung darstellt oder offensichtlich gegen allgemeine Gesetze, insbesondere Strafvorschriften, verstößt.

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(msb/epd)