Urteil

NSU-Akten vernichtet: Verfassungsschutz muss informieren

| Lesedauer: 2 Minuten
Blutige Spur des Neonazi-Terrors: Das ist der NSU

Blutige Spur des Neonazi-Terrors: Das ist der NSU

Zehn Morde, Sprengstoffanschläge, Banküberfälle: Der NSU hat eine Spur der Gewalt durch Deutschland gezogen. Beate Zschäpe ist der Mitgliedschaft in der terroristischen Vereinigung "Nationalsozialistischer Untergrund" angeklagt.

Beschreibung anzeigen

Der Verfassungsschutz muss Auskunft über die Vernichtung von NSU-Akten erteilen. Das urteilte ein Oberverwaltungsgericht am Donnerstag.

Münster.  Der Verfassungsschutz muss Auskunft über die Vernichtung von Akten im Zusammenhang mit der rechtsextremen Terrorzelle NSU geben.

So hat das nordrhein-westfälische Oberverwaltungsgericht in Münster am Donnerstag im Berufungsverfahren geurteilt. Es gab damit einem Journalisten Recht, der vom Bundesamt für Verfassungsschutz Auskunft über das Disziplinarverfahren gegen den Mitarbeiter verlangt hatte, der die Dokumente vernichtet hatte.

Der Mitarbeiter des Verfassungsschutzes hatte nach Angaben des Gerichts wenige Tage nach der Festnahme von Beate Zschäpe die Vernichtung von Akten zu V-Leuten in der rechten Szene angeordnet.

Verfassungsschutz: Keine Auskünfte wegen besonders sensibler Aufgabe

Der klagende Journalist verlangte vom Verfassungsschutz unter anderem Auskunft über den Stand des Disziplinarverfahrens gegen den Mitarbeiter und über die Ermittlungsergebnisse. Das Bundesamt erklärte dagegen, wegen der besonders sensiblen Aufgaben des Verfassungsschutzes könne man generell keine Auskünfte erteilen.

Zudem bestehe die Gefahr, dass die Arbeitsweise der Nachrichtendienste ausgeforscht und die wirkliche Identität des Mitarbeiters bekannt werde. Dieser ist nur unter seinem Decknamen bekannt.

Keine Auskünfte über Motive und Kollegen

Bereits in erster Instanz verpflichtete das Verwaltungsgericht Köln den Verfassungsschutz, die Fragen des Journalisten weitgehend zu beantworten. Diesem Urteil folgte nun auch das Oberverwaltungsgericht weitgehend.

Danach muss die Behörde Informationen erteilen zur Dauer des Ermittlungsverfahrens, zum Umfang der Ermittlungsakte, zur Zahl der befragten Personen und zur Frage, ob der Beamte eigenmächtig gehandelt hat.

Keine Auskunft muss das Bundesamt dagegen über den konkreten Ausgang des Verfahrens und die von Kollegen des Mitarbeiters möglicherweise angestellten Vermutungen über dessen Motive geben.

Gericht: Informationsinteresse überwiegt Persönlichkeitsrechte

Das Informationsinteresse der Öffentlichkeit überwiege das Persönlichkeitsinteresse des Beamten und das Vertraulichkeitsinteresse seines Dienstherrn, begründete das Gericht seine Entscheidung. In der Diskussion um die Morde und die weiteren Straftaten des NSU habe von Anfang an auch die Frage eines Versagens der Sicherheitsbehörden breiten Raum eingenommen.

Insbesondere die Aktenvernichtung habe Mutmaßungen begründet, dass es im Bundesamt für Verfassungsschutz Fehleinschätzungen, Nachlässigkeiten und Pflichtwidrigkeiten gegeben habe, ohne die der NSU-Terror möglicherweise ein früheres Ende gefunden hätte. (epd/nqq)