Namen sind nur Schall und Rauch? Von wegen! Wie sonst wäre es möglich, dass ganze Kindergartengruppen derzeit nur aus Leons und Sophies bestehen und dass Eltern mit Standesämtern um Vornamen streiten wie Pumuckl für Jungen oder Chandra-Gupta für Mädchen. Namen, auch Familiennamen, sind ein wichtiger Teil der menschlichen Identität. Und auch hier sind der Freiheit Grenzen gesetzt. Bei einer Heirat etwa den Doppelnamen des Mannes mit dem Einfachnamen der Ehefrau zu verbinden ist verboten. Ob zu Recht, verkündet das Bundesverfassungsgericht am Dienstag.
Der Gesetzgeber verlangt bei einer Heirat, dass die Ehegatten einen der beiden Nachnamen zum Ehenamen bestimmen, der andere Partner kann seinen Namen mit Bindestrich voranstellen oder anhängen. Beide können aber auch ihren bisherigen Namen behalten. Damit ermöglicht die Regelung Doppelnamen wie den der ehemaligen baden-württembergischen FDP-Justizministerin, Corinna Werwigk-Hertneck oder den der Staatssekretärin im Stuttgarter Landwirtschaftsministerium und Vorsitzenden des Blasmusikkreisverbandes Heilbronn, Friedlinde Gurr-Hirsch. Doch was bei der ostdeutschen Biathletin Simone Greiner-Petter-Memm noch möglich war, nämlich Ehenamen mit mehr als einem Bindestrich, erlaubt das Bürgerlichen Gesetzbuch seit 1993 nicht mehr.
Die verheirateten Kläger aus München, eine Zahnärztin mit Einfach- und ein Rechtsanwalt mit Doppelnamen, zogen deshalb bis vor das Bundesverfassungsgericht und haben anscheinend gute Chancen, dass die Frau künftig ihren Geburtsnamen dem Doppelnamen des Ehemannes mit einem Bindestrich hinzufügen darf.
In der mündlichen Verhandlung Mitte Februar zeigten die Verfassungshüter jedenfalls Verständnis für die Kläger. Gerichtspräsident Hans-Jürgen Papier warf die Frage auf, ob die Ehefrau durch das Verbot von Dreifachnamen in ihrem Persönlichkeitsrecht verletzt werde. Die Berichterstatterin des Falles, Richterin Christine Hohmann-Dennhardt, äußerte insgesamt Zweifel an der „Stimmigkeit“ der Vorschrift. Und ihr Kollege Brun-Otto Bryde sprach sich für „mehr Freiheit“ aus. „Was für zwei Menschen vernünftig ist, muss man doch nicht verbieten, aus Angst, dass andere einmal völlig unvernünftig lange Namen annehmen“, sagte er. Zudem sind laut Bryde lange Namensketten oftmals eindeutiger als kurze.
Brydes Einwand belegt das Beispiel der Meinungsforscherin Elisabeth Noelle-Neumann-Maier-Leibnitz. Erst als ihr Ehemann Heinz Maier-Leibnitz 2000 starb, legte sie dessen Namen wieder ab. Nach heutigem Namensrecht müssten sich die beiden bei der Hochzeit für einen von sechs Ehenamen entscheiden. Zu welchen Wirrungen dabei die gesetzliche Begrenzung auf einen Bindestrich führt, verdeutlicht das Standesamt Hanau auf seiner Homepage. Dort lässt es einen Herrn Mustermann-Niemand eine Frau Nix-Beispiel heiraten und nennt folgende Varianten für den Namen der Ehefrau: „Nix geb. Beispiel, Mustermann geb. Beispiel, Nix-Mustermann geb. Beispiel, Mustermann-Nix geb. Beispiel, Mustermann-Beispiel geb. Beispiel, Beispiel-Mustermann geb. Beispiel“.
Bundesjustizministerin Brigitte Zypries verteidigte das Verbot von Namensketten. Sie gab in der mündlichen Verhandlung zu bedenken, dass Kinder bei Dreifachnamen im Falle einer Heirat bis zu sechs Namen führen könnten. Im Übrigen sei es kein Problem, auf dem Praxisschild den alten Namen zu führen und im Privatbereich den Doppelnamen des Mannes, argumentierte die SPD-Politikerin.
Der Erste Senat des Bundesverfassungsgerichts hat nun das letzte Wort zu den Bindestrich-Namen.
dpa/AP/ws




