Im Streit um die Berichterstattung über Stasi-Vorwürfe gegen Linke-Fraktionschef Gregor Gysi hat der Politiker nun endgültig einen Teilerfolg gegen das ZDF erzielt. Wie das Hamburger Landgericht entschied, bleibt es dem Sender verboten, mit einem im „heute journal“ vom 22. Mai 2008 ausgestrahlten Bericht den Verdacht zu erwecken, Gysi habe im Fall des Regime-Kritikers Robert Havemann „wissentlich und willentlich“ an die DDR-Staatssicherheit berichtet.
Gysi scheiterte zugleich aber mit einem weitergehenden Antrag, dem ZDF auch die weitere Verwendung einer Interview-Äußerung der Stasi-Unterlagenbeauftragten Marianne Birthler zu verbieten, auf der der umstrittene Beitrag im Wesentlichen fußte. Mit seiner Entscheidung bestätigte die Pressekammer des Landgerichts nun auch im sogenannten Hauptsacheverfahren weitgehend ein Urteil, das das Oberlandesgericht der Hansestadt bereits im Herbst 2008 im Eilverfahren gefällt hatte.
In der monatelangen Auseinandersetzung geht es um eine Äußerung von Birthler gegenüber dem ZDF. Im „heute journal“ hatte sie Gysi im Zusammenhang mit einem Dokument aus ihrer Behörde beschuldigt, als Anwalt in der DDR „wissentlich und willentlich“ über Havemann an die Stasi berichtet zu haben. Gysi bestreitet das vehement.
Nach Auffassung der Richter war die Ausstrahlung der Interview-Äußerungen von Birthler grundsätzlich nicht zu beanstanden und wäre dem ZDF damit auch weiterhin erlaubt. Der Sender habe sich – anders als von Gysi behauptet – in dem Bericht auch gar nicht die Meinung zu eigen gemacht, der 61-Jährige habe „wissentlich und willentlich“ an die Stasi berichtet. Der Fernseh-Beitrag sei insgesamt allerdings „nicht hinreichend ausgewogen“ gewesen und habe damit die Grundsätze einer presserechtlich zulässigen Verdachtsberichterstattung verletzt.
So seien in der fraglichen Sendung vor allem belastende Argumente verbreitet worden, während entlastende Rechercheergebnisse nicht das erforderliche Gewicht erhalten hätte, sagte der Vorsitzende Richter der Kammer bei der Urteilsverkündung. In den Augen der Zuschauer sei der Verdachtscharakter der aufgestellten Behauptungen deshalb nicht „hinreichend offen“ erkennbar gewesen. Die sich so ergebende Gefahr einer Vorverurteilung habe Gysis Persönlichkeitsrechte verletzt. Entsprechend dürfe der beanstandete Beitrag nicht wiederholt werden.
dpa/sk





